Herzlich Willkommen
bei der
Dynamischen Innovationspartei
Deutschland

Wir haben das, was Keiner hat!

  • Als erste Partei der Welt haben wir unser Parteiprogramm als Bild. Du siehst es hier oben auf unserer Webseite.
  • Wir haben als erste Partei der Welt das Parteiprogramm als Roman. Du kannst ihn im Handel erwerben, wenn du nach „Leben in der neuen Welt“ von Andreas Seidl suchst.
  • Wir haben als erste Partei der Welt das Parteiprogramm als Video. Du findest alle Videos bald hier auf der Webseite und auf Social Media, wenn du nach „PolitPortal“ suchst.
  • Außerdem bieten wir dir das Parteiprogramm als PDF zum Download hier auf der Seite, als ganz kurze Version an (2 A4 Seiten Text), eine Kurzversion (10 A4 Seiten Text) und die normale Version (45 Seiten Text). Die ausführlichste Version der Welt(ca. 1500 A4 Seiten) ist als Sachbuchreihe „Machtübergabe“ von Andreas Seidl  im Handel erhältlich. Alle Bände haben die gleichen Titel, wie die Kapitel in unserem Parteiprogramm.

Mitgliedsantrag

Wir freuen uns über neue Mitglieder! Wenn du bei uns mitmachen möchtest, fülle den unten stehenden Mitgliedsantrag aus, unterschreibe ihn real oder digital und schicke ihn an die angegebene Emailadresse oder ausgedruckt an die Postadresse.

DIP Mitgliedsantrag

Unser Parteiprogramm

Unsere Satzung

§1Begriffsbestimmungen

§2Zweck

§3Name

§4Sitz und Tätigkeitsgebiet

§5Satzung und Programm

§6Satzungsänderungen

Gliederung der Partei

§7Gliederung

§8Kommunalverband

§9Hochschulgruppen

§10Bundesverband

§11Europaverband

Rechte und Pflichten der Parteimitglieder

§12Mitglieder

§13Aufnahme in die Partei

§14Ende der Mitgliedschaft

§15Stimmrecht

§16Reale und digitale Anwesenheit und Abstimmung

§17Quoren

§18Anträge

Organe der Partei

§19Parteiorgane

§20Gründungsversammlung

§21Mitgliederversammlung

§22Einberufung

§23Versammlungsleitung

§24Beschlüsse

§25Wahlen für Parteiämter

§26Tätigkeitsberichte der Inhaber von Parteiämtern

§27Entlastung der Inhaber von Parteiämtern

§28Vorstand

§29Wahl des Vorstandes

§30Vorstandsmitglieder

§31Mitteilungen an den Bundeswahlleiter

§32Präsidium

Aufgaben in der Partei

§33Parteiämter

§34Arbeitsgruppen

§35Ressortgruppen

§36Wahlkampfgruppe

§37Parteiarbeitsgruppe

§38Parteiflügel

§39Bestand eines Parteiflügels

§40Flügeltag

Strafmaßnahmen gegen die Partei

§41Strafmaßnahmen

§42Parteiverbot

§43Zwangsgeld

§44Haftung

Wahlordnung

§1Wahlen in der Partei

§2Aufstellung von Wahlbewerbern

§3Wahlgremium

§4Wahlversammlung

§5Wahlprogramm

§6Kandidaten

§7Bestimmung der Rangfolge auf Ressortlisten

§8Rangfolge der Ressorts

§9Besonderheiten bei Wahlkreisen

§10Abfolge der Wahlversammlungen

Bundestagswahl

§11Anmeldung der Partei

§12Wahl der Kandidaten

§13Kandidaten für Wahlkreise

§14Kandidaten für Landeslisten

Europawahl

§15Wahl der Kandidaten

§16Einreichen der Listen

Schiedsgerichtsordnung

§1Streitigkeiten in der Partei

§2Schiedsgerichte

§3Schiedsrichter

§4Klage

§5Einladung

§6Verhandlung

§7Protokoll

§8Vorläufige Vorstandsentscheidung

§9Kosten

§10Ordnungsmaßnahmen

§11Beschluss von Ordnungsmaßnahmen

§12Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

§13Ordnungsmaßnahmen gegen Parteimitglieder

§14Parteiausschluss

Finanzordnung

§1Finanzen in der Partei

§2Finanzplan

§3Finanzabstimmung

§4Schatzmeister

§5Finanzgremium

§6Rechenschaftsbericht

§7Vermögensbilanz

§8Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts

§9Prüfung des Rechenschaftsberichts

§10Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk

§11Prüfer

§12Strafvorschriften

§13Einnahmen

§14Mitgliedsbeiträge

§15Mandatsträgerbeiträge

§16Spenden

§17Unzulässige Spenden

§18Zulässige Spenden

§19Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden

§20Gewinne

§21Beteiligungen an Unternehmen

§22Vermögensanlagen

§23Sonstige Einnahmen

§24Staatliche Finanzmittel

§25Rückforderung der staatlichen Finanzierung

§26Ausgaben

§1Begriffsbestimmungen

  1. Bestimmte Begriffe in dieser Satzung stehen stellvertretend für längere Formulierungen.

  2. Wenn von der Partei die Rede ist, dann ist damit die dynamische Innovationspartei gemeint, sofern nicht ausdrücklich andere Parteien gemeint sind.

  3. Wenn von dem Buch die Rede ist, dann ist damit das Buch namens „Machtübergabe“ von Andreas Seidl gemeint. In den dazugehörigen Fußnoten sind die Namen der entsprechenden Bände und nummerierten Kapitel aufgeführt.

  4. Wenn von Deutschen die Rede ist, sind damit die Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gemeint, bei Deutschland die Bundesrepublik Deutschland.

  5. Wenn von Europäern die Rede ist, sind damit Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemeint.

  6. Wenn in dieser Satzung die männliche Form für Personen verwendet wird, sind damit alle Personen jeden Geschlechts gemeint.

§2Zweck

  1. Die Partei verfolgt den Zweck die Bürger in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung entscheiden zu lassen, wie stark sie sich an der Staatsführung beteiligen und wie sie leben möchten. Ihr Ziel ist es, den demokratischen Rechtsstaat zu digitalisieren und zu flexibilisieren, sodass Bürger schnell und unkompliziert ihre Rechte und Pflichten kennen und wahrnehmen können.

  2. Mit der Digitalisierung der Demokratie will sie bezwecken Zeit, Raum und Personenanzahl bedeutungslos für die gemeinsame Entscheidungsfindung zu machen. Mit der Flexibilisierung der Demokratie will sie bezwecken Zuständigkeiten für Politiker nach Fachgebieten zu sortieren und, dass Bürger ihre Mitbestimmung bei Unzufriedenheit erhöhen und bei Zufriedenheit senken können. Die Partei verfolgt keinesfalls das Ziel eine Gewaltherrschaft oder eine Herrschaft nach dem Führerprinzip aufzubauen, sondern eine legitime Herrschaft durch gewählte Regierungen und Gesetze im Einklang mit dem Volkswillen.

  3. Die Partei verfolgt den Zweck allen Menschen und ihren zukünftigen Generationen einen steigenden Lebensstandard in einer gesunden Umwelt zu ermöglichen. Sie hat zum Ziel eine moderne Gesellschaftsordnung zu gewährleisten, in der sich Mehrheiten und Minderheiten finden und in gegenseitigem Einverständnis voneinander abgrenzen oder miteinander verbinden können.

  4. Sie will die demokratische Vereinigung der Weltbevölkerung vorantreiben und bezweckt damit langfristig die Gründung der Vereinigten Staaten der Welt. Ihr Ziel ist eine Zukunft, in der es weltweit nur einen demokratisch gesteuerten Staat gibt, ohne Militär und Außenpolitik. In dieser Welt kann sich die Menschheit digital und demokratisch steuern und Minderheiten, Kulturen und Ethnien können zusammenfinden und sich vor dem Aussterben schützen.

§3Name1

  1. Der Name der Partei lautet in Deutschland: Dynamische Innovationspartei Deutschland. Die Kurzbezeichnung lautet: DIP. Gebietsverbände nutzen den Namen und geben als Zusatz an, um welches Gebiet oder welche parteiinterne Organisation es sich handelt. Bei der Wahlwerbung und auf dem Stimmzettel kann auf diesen Zusatz verzichtet werden.

  2. Aus der Partei ausscheidende Gebietsverbände dürfen nicht mehr den bisherigen Namen tragen und auch keinen Zusatz zum bisherigen Namen verwenden, wenn sie sich einen neuen Namen geben. Das gleiche gilt für die Kurzbezeichnung.

  3. Zur Wiedererkennng wird neben dem Name die Farbe Weiß verwendet. Hintergrund ist, dass es eine Farbe des Friedens ist und alle Farben gemeinsam weiß ergeben, so wie die DIP versucht alle politischen Richtungen zu versöhnen.

§4Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Sitz der Partei in Deutschland ist Seligenstadt. Das Tätigkeitsgebiet der Partei in Deutschland ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Partei ist in Deutschland eine Partei gemäß dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz und erkennt diese Vorgaben als bindend an. Existiert sie auch in anderen Ländern, gelten die dortigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen als bindend für die Partei in diesem Land.

  2. Die Gebietsverbände in Deutschland geben in ihren Satzungen als Sitz den Name der Stadt an, in der sich ihre Parteizentrale befindet oder der Wohnort des Vorstandsvorsitzenden, falls es keine Parteizentrale gibt. Das Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes hängt ab von den angrenzenden Gebietsverbänden und ob sich Gebietsverbände verbünden, um ihre Tätigkeitsgebiete an die staatlich vorgegebenen Regierungsgebiete anzupassen. Die Gliederung der Partei bestimmt die Tätigkeitsgebiete genauer.

§5Satzung und Programm2

  1. Der Bundesverband erhält diese Satzung. Die Gebietsverbände der Kommunen erhalten vom Bundesverband eine Vorlage für ihre Satzung. Darin beschreiben sie ihr Tätigkeitsgebiet, indem sie ihren Ort und ihr Ausdehnungsgebiet benennen.

  2. Das aktuelle Parteiprogramm trägt den Namen „Manifest der dynamischen Innovationspartei – Seligenstädter Programm“. Es ist auch als Kurzprogramm verfügbar. Bindend für die satzungsgemäße Arbeit der Parteimitglieder ist das Parteiprogramm und darüber hinaus die Inhalte des Buches. Wer ein Parteiamt ausführt oder in einer Arbeitsgruppe tätig ist und dabei die Inhalte des Buches zu beachten hat, kann es beim Bundespräsidium ausleihen.

§6Satzungsänderungen

Diese Satzung kann geändert werden, solange die Vorgaben dieser Satzung und die darin genannten Vorschläge des Buches präzisiert oder nicht grundsätzlich verändert werden. Satzungsänderungen sind ebenso zulässig, wenn sich Gesetze ändern, die die Satzungen von Parteien betreffen.

Gliederung der Partei

§7Gliederung3

  1. Die Gliederung der Partei besteht aus Gebietsverbänden für Kommunen, Deutschland, Europa und die Welt. Damit werden alle politischen Ebenen vertreten, nämlich die lokale, kommunale, nationale, kontinentale und globale Ebene. Kommunalverbände bilden die kleinste Einheit und können sich unterhalb der nationalen Ebene verbünden. Ein Verbund ist möglich, sobald Wahlen in einem Gebiet unterhalb der nationalen Ebene abgehalten werden, beispielsweise in einem Bundesland. In Europa kommt es zum Europaverband, sobald sich Parteien aus europäischen Staaten zusammenschließen. Global entsteht ein Weltverband, sobald sich Parteien aus mehreren Kontinenten zusammenschließen.

  2. Das Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes oder Verbundes entspricht dem jeweiligen demokratisch regierten Gebiet und den Zuständigkeiten der zur Wahl stehenden Ämter. Gebietsverbände erstellen eigene Wahlprogramme für Kandidaten, die nur sie aufstellen, beispielsweise Kommunalverbände für ihren Wahlkreis oder ihren Bürgermeister. Sie passen darin die Inhalte des Programms und darüber hinaus auch die des Buches an ihre örtlichen Gegebenheiten an. Die örtlichen Gegebenheiten sind einerseits die Zuständigkeiten, die in der jeweiligen Wahl zur Abstimmungen stehen. Andererseits sind es Umstände des örtlichen Geländes und der sozialen Struktur der Bevölkerung, für die gewählte Amtsinhaber dann zuständig sind.

  3. Gebietsverbände und Verbünde sind verpflichtet die Grundsätze der Partei zu achten, die in dieser Satzung, dem Parteiprogramm und darüber hinaus auch im Buch festgehalten sind. Die Achtung erfüllen sie, wenn sie alles unterlassen, was der Partei und ihren Grundsätzen schadet, sowie alles tun, um die Einheit und das Ansehen der Partei den Grundsätzen entsprechend zu fördern. Bei erstmaliger Nichteinhaltung ist der übergeordnete Gebietsverband oder das oberste Organ der Partei verpflichtet betreffende Personen oder Gebietsverbände zu ermahnen. Bei mehrmaliger Nichteinhaltung oder schweren Verstößen sind Verfahren für Ordnungsmaßnahmen einzuleiten.

  4. Jeder Gebietsverband kann Klage gegen einen politischen Zustand einreichen, von dem er betroffen ist. Ebenso kann jeder Gebietsverband wegen einer Tat verklagt werden, die er begangen hat.4

§8Kommunalverband

  1. Mindestens drei ortsansässige Parteimitglieder können in ihrem Ort oder Stadtteil einen Kommunalverband gründen, sofern es dort noch keinen Kommunalverband gibt. Sie bilden dann den Vorstand des Kommunalverbandes und melden ihre Gründung dem Bundesvorstand. Der Bundesvorstand kann die Gründung begründet ablehnen. Stimmt er zu, nutzt der Kommunalverband die Vorlage der Satzung für Kommunalverbände und erhält alle nötigen Informationen und Vorgaben von den Gremien für Finanzen und Wahlen. Parteimitglieder aus allen Landesteilen können sich ihrem nächstgelegenen Kommunalverband anschließen.

  2. Kommunalverbände bilden für den Tätigkeitsbereich eines Bundeslandes einen Landesverbund, für den eines (Regierungs-) Bezirkes einen Bezirksverbund, für den eines (Land-) Kreises oder einer kreisfreien Stadt einen Kreisverbund sowie innerhalb einer Stadt oder einem Ort einen Ortsverbund. Gibt es innerhalb dieser Gebiete keine anderen Kommunalverbände, ist nur der eine Kommunalverband zuständig, sofern er ausreichend Mitglieder im jeweiligen Gebiet hat, um an Wahlen teilzunehmen.

§9Hochschulgruppen

Parteimitglieder von Kommunalverbänden, in deren Tätigkeitsgebiet eine Hochschule liegt, können eine Hochschulgruppe gründen, sofern sie an dieser Hochschule studieren. Hochschulgruppen können an der Hochschulpolitik teilnehmen und Kandidaten für dortige Wahlen aufstellen.

§10Bundesverband

  1. Der Bundesverband besteht aus allen Mitgliedern aller Kommunalverbände. Er ist zuständig für die nationale Ebene und die Wahlen zum Deutschen Bundestag und Europäischen Parlament.

  2. Er betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben Gremien für Wahlen und Finanzen sowie das Bundesschiedsgericht. Diese Einrichtungen unterstützen ebenso alle Kommunalverbände und Verbünde, wenn es um die Wahl, die Streitschlichtung oder die Buchhaltung über Finanzen und Mitglieder geht.

§11Europaverband

  1. Der Europaverband kann gegründet werden, sobald sich in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union Parteien befinden, die sich gemäß Satzung und Programm auf das Buch berufen.

  2. Drei Parteimitglieder aus mindestens zwei Mitgliedstaaten können zur Gründung einen Antrag beim Bundesparteitag stellen sowie bei der landesweiten Mitgliederversammlung der Partei des anderen Mitgliedstaates. Stimmen auf den Parteitagen beider Nationen die jeweiligen Mitglieder zu je mindestens 65% dafür, gilt der Europaverband als gegründet.

  3. Auf dem ersten gemeinsamen Parteitag wird eine Satzung für den Europaverband erstellt. Die Satzungen der Parteien in den Mitgliedstaaten bleiben so lange bestehen, bis die Parteimitglieder aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sich auf einen gemeinsamen Wortlaut einigen können. Gleiches gilt für das Parteiprogramm. Die Satzung und das Programm des Europaverbandes dürfen den Inhalten des Buches nicht widersprechen. Der Vorstand des Europaverbandes wird auf einem europäischen Parteitag gewählt.

  4. Für den Beitritt eines weiteren nationalen Gebietsverbandes aus einem Mitgliedstaat ist dann lediglich eine Mehrheit von 65% seiner Mitglieder nötig. Die übrigen nationalen Gebietsverbände müssen nicht erneut abstimmen. Für den Austritt gilt entsprechendes wie für den Beitritt.

  5. Für den Weltverband gilt das Gleiche wie für den Europaverband, wobei die Europäische Union den Vereinten Nationen entspricht.

Rechte und Pflichten der Parteimitglieder

§12Mitglieder5

  1. Alle Deutschen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und mindestens 14 Jahre alt sind, können Mitglied der Partei werden. Sie dürfen Mitglied in einer anderen Partei, Organisation oder Vereinigung sein, die den Grundsätzen der DIP nicht entgegensteht.

  2. Sofern ein Mitglied nicht volljährig oder wahlberechtigt ist oder einer anderen Partei angehört, gelten gesetzliche Einschränkungen bei Wahlversammlungen. Demnach dürfen diese Parteimitglieder nicht an Wahlversammlungen teilnehmen.

  3. Mitglieder haben das Recht sich an der organisatorischen und politischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Sie haben die Pflicht Schaden von der Partei fernzuhalten oder abzuwenden.

§13Aufnahme in die Partei

  1. In die Partei aufgenommen wird, wer den Mitgliedsantrag ausgefüllt und unterschrieben an die Adresse des Bundesverbandes sendet, nicht bereits Mitglied ist und den Mitgliedsbeitrag umgehend und danach regelmäßig fristgerecht bezahlt. Die Adresse entspricht der postalischen Anschrift der Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes. Mit dem Mitgliedsantrag bestätigt das Mitglied die Satzung und die Programme gelesen und verstanden zu haben, damit einverstanden zu sein sowie seine Bereitschaft die Inhalte aus den Satzungen und Programmen der Partei in die Tat umzusetzen.

  2. Der Bundesvorstand oder der Vorstand des Kommunalverbandes, aus dessen Einzugsgebiet der Beitrittswillige stammt, kann den Beitritt begründet verweigern. Der Beitritt ist zu verweigern, wenn es Anhaltspunkte gibt, die eine Gefahr für die Partei darstellen könnten.

  3. Das Finanzgremium übernimmt die Mitgliederverwaltung und führt dazu eine zentrale Mitgliederdatei.

  4. Die Aufnahme erfolgt in den Kommunalverband, in dessen Einzugsbereich der Wohnsitz des Mitgliedes liegt. Wer umzieht, muss das der Mitgliederverwaltung melden. Wer mehrere Wohnsitze hat, muss sich für einen entscheiden und gibt im Mitgliedsantrag diese Wohnadresse an.

  5. Sobald die Gesetze es zulassen, kann der Mitgliedsantrag entweder per Email an den Bundesverband gesendet oder über die Internetseite der Partei ausgefüllt und eingereicht werden. Sobald die Prüfung durch den zuständigen Vorstand erfolgt ist, erhält das Mitglied eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Ablehnung.

§14Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich formlos an die gleiche Stelle zu richten, bei der der Mitgliedsantrag eingereicht wurde. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod, Ausschluss, wiederholtes Ausbleiben der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, Verlust des deutschen Wohnsitzes oder der deutschen Staatsbürgerschaft.

  2. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

  3. Die Rechte und Pflichten für Mitglieder entfallen umgehend nach dem Ende der Mitgliedschaft.

§15Stimmrecht

  1. Alle Parteimitglieder haben das gleiche Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen und bei Quoren, außer bei Wahlversammlungen. Das Stimmrecht berechtigt Mitglieder zur unbeschränkten Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Sie können dort Anträge einbringen, abstimmen und sich zu Wahlen für Parteiämter aufstellen.

  2. Wer seinen Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht bezahlt, verliert sein Stimmrecht bis zur Zahlung.

  3. Das Stimmrecht für die Wahlversammlungen und das Recht zu einer Kandidatur bei einer solchen Versammlung, haben nur bestimmte Mitglieder. Es sind all jene Mitglieder, die das Wahlrecht besitzen an Wahlen zu Volksvertretungen ihre Stimme abzugeben und zu kandidieren. Sie dürfen das Wahlrecht auch nicht durch ein Gerichtsurteil entzogen bekommen haben und dürfen keiner anderen Partei angehören.

  4. Alle Parteiorgane treffen ihre Beschlüsse in Abstimmungen. Bei allen Personenwahlen wird geheim abgestimmt. Alle anderen Abstimmungen sind nur geheim, wenn es mindestens ein Stimmberechtigter möchte.6

§16Reale und digitale Anwesenheit und Abstimmung

  1. Aktuell schreibt der Gesetzgeber vor alle Beschlüsse der Partei, für die gemäß §9 Parteiengesetz eine Mitgliederversammlung zuständig ist, in einer Präsenzversammlung zu beschließen.7 Alle Parteimitglieder dürfen an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen, die auch oder nur ihren Gebietsverband betreffen. Solange es der Gesetzgeber verlangt, müssen sie persönlich anreisen und in Präsenz anwesend sein.

  2. Um einen Beschluss fassen zu können, müssen die Anwesenden Abstimmungen abhalten, die nicht elektronisch durchgeführt werden dürfen.8 Solange es der Gesetzgeber verlangt, müssen geheime Abstimmungen mit Zetteln, Stiften und Wahlurnen oder öffentliche Abstimmungen per Handzeichen abgegeben werden.

  3. Bewerbungen und Vorbereitungen für Abstimmen dürfen mit elektronischen Verfahren durchgeführt werden, solange sie ein Stimmungsbild abgeben und für die Stimmabgabe der real anwesenden Stimmberechtigten nicht bindend sind.9 Solange es der Gesetzgeber verlangt, werden Stimmungsbilder elektronisch eingeholt, die eine elektronische Abstimmung aller digital anwesenden Parteimitglieder simulieren. Alle real anwesenden Stimmberechtigten nehmen ebenfalls an diesen Stimmungsbildern teil. Sobald das elektronische Ergebnis feststeht, wird errechnet und dargestellt, wie viele Stimmberechtigten proportional entsprechend abstimmen müssten, um ein ähnliches Ergebnis zu erzielen. Durch ein Stimmungsbild der real Anwesenden wird erfragt, wie viele von ihnen bereit wären entsprechend abzustimmen. Dieses Vorgehen entspricht dem der Fraktionen im Bundestag vor Abstimmungen. Für die endgültige Abstimmung sind die Stimmberechtigten aber nicht an diese Vorgaben gebunden. Beispielsweise gibt es keinen Fraktionszwang, weil jeder Bundestagsabgeordnete nur seinem Gewissen verpflichtet ist.

     

§17Quoren10

  1. Jedes Parteimitglied kann ein Quorum eröffnen und stellt dazu einen Antrag beim Wahlgremium. Der Bundesvorstand kann den Antrag begründet ablehnen und auf der folgenden Mitgliederversammlung kann der Antrag erneut eingebracht und zur Abstimmung gestellt werden. Im Antrag für ein Quorum wird der Gegenstand des Quorums beschrieben, wie hoch die Prozentzahl der Stimmen bei Auslösung sein soll und was danach geschehen soll.

  2. Solange die Gesetze nur analoge und persönliche Abstimmungen zulassen, müssen Anträge und Stimmabgaben für Quoren auf Mitgliederversammlungen eingebracht werden. Jedes Quorum erhält eine Urne mit einem Zähler, wie viele Stimmen bereits dafür abgegeben wurden. Die Urnen für Quoren werden beim Wahlgremium des Bundesverbandes versiegelt aufbewahrt. Alle Stimmzettel werden auf Mitgliederversammlungen eingereicht und in einem verschlossenen Umschlag in die Urne befördert. Erst sobald die Zähler der Urne angeben, dass die nötigen Stimmen zur Auszählung des Quorums erreicht sind, wird die Urne auf einer Mitgliederversammlung geöffnet und ausgezählt. Sobald die Gesetze es zulassen, kann jedes Parteimitlied über die Internetseite der Partei für jedes laufende Quorum einmal seine Stimme abgeben. Für die Ansicht und Stimmabgabe ist eine Anmeldung auf der Internetseite nötig, die automatisch die Daten mit der Mitgliederdatei abgleicht und das Stimmrecht feststellt.

  3. Quoren können auf Gebietsverbände beschränkt sein. Dann sind nur die Mitglieder dieses Gebietsverbandes zur Stimmabgabe berechtigt.

  4. Ein Quorum wird ausgelöst, sobald eine bestimmte Prozentzahl an Mitgliedern ihre Stimme in das Quorum eingebracht hat. Wird durch ein Quorum eine Abstimmung ausgelöst, müssen alle Abstimmenden angeben, ob sie ihre Stimme für das Quorum abgegeben hatten. Diese zweite Überprüfung soll Quoren sicherer machen.

  5. Mehrheitsverhältnisse, die nicht in der Satzung angegeben sind, werden durch eine Abstimmung bestimmt, bei der eine Prozentzahl über 50 angegeben werden muss. Danach können diese Mehrheitsverhältnisse durch ein Mehrheits-Quorum von 50% erneut verändert werden.

  6. Für Parteiämter kann durch ein Abwahl-Quorum von 65% eine Neuwahl ausgelöst werden.

  7. Für Entscheidungen der Parteiämter kann durch ein Veto-Quorum von 50% eine Verhandlung und Abstimmung durch eine Mitgliederversammlung erwirkt werden.

  8. Ein Initiativ-Quorum von 30% kann für Anträge zur Satzungsänderung oder zu Programmänderungen eröffnet werden, sowie für Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern, die einen Verstoß gegen die Satzung oder das Parteiprogramm begehen.

  9. Ein Versammlungs-Quorum von 50% kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung für den Gebietsverband einberufen, aus dem die Mitglieder stammen.

  10. Ein Auskunfts-Quorum von 20% kann ein außerordentliches Treffen des Vorstandes auslösen, bei dem der Vorstand Auskunft über die im Quorum gestellte Frage geben muss.

  11. Ein Auflösungs-Quorum von 65% kann die Auflösung eines Parteiflügels und die Urabstimmung über die Auflösung eines Gebietsverbandes erwirken. Bei der Urabstimmung müssen mindestens 95% der Mitglieder zustimmen.

§18Anträge11

  1. Parteimitglieder können Anträge einreichen, um damit Vorschläge von den passenden Organen besprechen und bewerten zu lassen.

  2. Anträge werden immer beim übergeordneten Vorstand eingereicht, der sie an die zuständigen Organe weiterleitet oder gegebenenfalls selbst bearbeitet.

  3. Zu Anträgen können Gegenvorschläge eingebracht werden, über die dann zeitgleich abgestimmt wird.

Organe der Partei

§19Parteiorgane12

  1. Die Parteiorgane sind in der Lage Beschlüsse im Namen der Partei zu fassen. Sie bestehen aus den Vorständen und Mitgliederversammlungen der Gebietsverbände sowie der Gründungsversammlung.

  2. Die Parteiorgane werden bei ihrer Arbeit durch Gremien für Finanzen und Wahlen, Schiedsgerichte, Parteiflügel und Arbeitsgruppen unterstützt, die organisatorische Beschlüsse und Anträge erarbeiten, die sie den Parteiorganen zur Abstimmung vorlegen.

§20Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tritt zusammen, sobald die Partei und einzelne Kommunalverbände gegründet werden. Zur Parteigründung besteht sie aus mindestens 3 Personen, die aus ihrer Mitte einen Vorstand wählen, sowie über eine Satzung und ein Parteiprogramm abstimmen. Die Gründungsversammlung der Partei tagt nur einmalig.

  2. Zur Gründung eines Kommunalverbandes sind mindestens 3 Personen nötig. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, füllen die Vorlage der Satzung für Gebietsverbände aus und stimmen dem Parteiprogramm einstimmig zu. Gründungsversammlungen für Gebietsverbände tagen nur, wenn der Gebietsverband erstmals oder nach einer Auflösung erneut gegründet wird.

  3. Bei Gründungsversammlungen muss ein Teilnehmer ein Ergebnisprotokoll erstellen, das alle Teilnehmer neben ihrem Namen und ihrer Anschrift unterschreiben. Bei der Gründung von Gebietsverbänden muss das Protokoll dem Bundesvorstand mit dem Antrag auf Aufnahme des Gebietsverbandes übermittelt werden. Der Bundesvorstand kann die Aufnahme begründet ablehnen.

  4. Solange es der Gesetzgeber fordert, müssen Gründungsversammlungen persönlich in Präsenz stattfinden und es darf nur analog mit Stimmzetteln, Stiften und Wahlurnen geheim gewählt werden. Sobald die Gesetzgeber es zulassen, können die Teilnahme und Wahlen auch digital und online erfolgen.

§21Mitgliederversammlung13

  1. Mitgliederversammlungen sind das oberste Organ eines Gebietsverbandes. Auf der nationalen, europäischen und internationalen Ebene heißen sie Parteitag. Auf der kommunalen Ebene und für den Verbund von Kommunalverbänden heißen sie Hauptversammlung.

  2. Der Ablauf ist bei allen Mitgliederversammlungen gleich. Sie finden mindestens jährlich statt. Alle Mitglieder der betroffenen Gebietsverbände können sich daran beteiligen und haben Stimmrecht. Vertreter gibt es nicht.

  3. Solange es der Gesetzgeber fordert, ist das Verfahren analog und in persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten abzuhalten. Alle Anträge müssen eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht sein und werden auf der Internetseite der Partei veröffentlicht, wo alle Mitglieder an einem Meinungsbild teilnehmen können. Dieses Meinungsbild entsteht im digitalen Verfahren nach den folgenden Absätzen (4) und (5). Aufgrund von Vorgaben des Gesetzgebers darf das Meinungsbild den Abstimmungen der Stimmberechtigten auf Mitgliederversammlungen keine Weisung auferlegen.

  4. Sobald der Gesetzgeber es zulässt, ist das Verfahren digitalisiert und ähnelt den politischen Prozessen für Ausschüsse, wie sie in dem Buch beschrieben sind.14

  5. Die digitalen Abstimmungen im Vorfeld laufen über personalisierte Token, die per Email versendet werden und die Teilnahme über einen Link zu einer Umfrage, beispielsweise mit „Lime Survey“, ermöglichen. Mitgliederversammlungen werden in Echtzeit über externe Dienstleister, wie beispielsweise „Zoom“ oder auf der Internetseite der Partei als Video übertragen. Die elektronischen Möglichkeiten zur Fernabstimmung sind nur über die Internetseite der Partei erhältlich. Stimmberechtigte müssen sich dafür mit ihrer Mitgliedsnummer und einem selbst gewählten Passwort anmelden.

§22Einberufung

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder von Mitgliedern des veranstaltenden Gebietsverbandes einberufen. Mitglieder können nur durch ein Versammlungs-Quorum außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und müssen bereits im Text des Quorums eine Begründung angeben. Der Vorstand beruft jährlich vor dem 15. September die regelmäßige Mitgliederversammlung ein und im Notfall eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Dort können nur Beschlüsse über das Thema gefasst werden, aufgrund dessen sie einberufen wurde.

  2. Zu regelmäßigen Mitgliederversammlungen erhalten Mitglieder 2 Monate zuvor eine Einladung. Einladungen werden per Email versendet und enthalten einen Link zur Abstimmung über Anträge und die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. In der Einladung sind Uhrzeit, Datum, Ort und Tagesordnung anzugeben. Anträge können bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über alle Anträge stimmen die Mitglieder innerhalb der Woche vor der Mitgliederversammlung elektronisch ab. Diese Abstimmung wird auf der Mitgliederversammlung bestätigt oder erneut abgestimmt. Anträge können von den Antragstellern auf der Mitgliederversammlung zur Für- und Gegenrede gestellt oder zurückgezogen werden.

  3. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen erhalten Mitglieder 14 Tage zuvor eine Einladung mit obigen Informationen und der gleichen Möglichkeit Anträge einzureichen und darüber elektronisch vorab abzustimmen.

  4. Solange es der Gesetzgeber fordert, werden alle zuvor genannten elektronischen Abstimmungen als Meinungsbilder abgehalten, zu Beginn der Mitgliederversammlung beendet und deren Ergebnis, inklusive der Gesamtzahlen aller abgegebenen Stimmen wird durch die Versammlungsleitung vor der Verhandlung oder Abstimmung des jeweiligen Sachverhalts bekannt gegeben. Alle Abstimmungen werden auf den Mitgliederversammlungen analog und in persönlicher Anwesenheit abgehalten. Aufgrund von Vorgaben des Gesetzgebers darf das Meinungsbild den Abstimmungen der Stimmberechtigten auf Mitgliederversammlungen keine Weisung auferlegen.

§23Versammlungsleitung

  1. Zu Beginn wird eine Versammlungsleitung gewählt. Sie prüft das Stimmrecht aller Teilnehmer und stellt die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung fest. Sie führt eine Rednerliste, moderiert Redebeiträge und protokolliert die Ergebnisse. Sie kann die Redezeit pro Antrag auf höchstens 2 Minuten begrenzen. Zur Protokollierung werden Ton-, Bild- und Videoaufnahmen durch die Versammlungsleitung angefertigt, die automatisch verschriftlicht werden. Die Vorstandsmitglieder beurkunden das Protokoll im Anschluss an die Mitgliederversammlung durch ihre Unterschriften.

  2. Gäste werden zugelassen, solange ausreichend Kapazitäten vorhanden sind, haben aber kein Stimmrecht. Die Versammlungsleitung lässt zu Beginn über die Zulassung von Gästen und deren Rederecht abstimmen.

§24Beschlüsse

  1. Auf dem Parteitag des Bundesverbandes können Änderungen an der Satzung und dem Parteiprogramm beschlossen werden, die dem Inhalt des Buches nicht widersprechen. Die dafür nötige Mehrheit beträgt mindestens 90% der Mitglieder. Ebenfalls kann dort die Auflösung von oder Verschmelzung mit anderen Gebietsverbänden mit einer Mehrheit von mindestens 75% der Mitglieder beschlossen werden.

  2. Über die Auflösung und Verschmelzung stimmen alle Mitglieder ab. Je nach Ergebnis wird die Auflösung oder Verschmelzung vollzogen, anders durchgeführt, oder aufgehoben.15 Über die Auflösung der Partei müssen alle Parteimitglieder in einer Urabstimmung abstimmen. Dazu laden sie den Stimmzettel auf der Internetseite der Partei herunter und senden ihn ausgefüllt an den Bundesvorstand. Solange es der Gesetzgeber fordert, muss der Stimmzettel ausgefüllt per Post gesendet werden. Sobald der Gesetzgeber es zulässt, muss der Stimmzettel per Email als anonymisierter Anhang oder über die Internetseite der Partei im Mitgliederbereich gesendet werden. Stimmen mehr als 95% der Mitglieder zu, wird die Partei aufgelöst.

  3. Auf Mitgliederversammlungen der Gebietsverbände können Wahlprogramme beschlossen werden, die für die Aufstellung zur Wahl im Gebiet des Gebietsverbandes notwendig sind. Die Programme dürfen dem Inhalt des Buches nicht widersprechen, sondern müssen die Inhalte an die örtlichen Gegebenheiten bestmöglich anpassen.

  4. Teilnehmer an Mitgliederversammlungen können während der Mitgliederversammlung Änderungsanträge bei der Versammlungsleitung einreichen, mit denen bestehende Anträge geändert werden können.

  5. Über Anträge und Änderungsanträge wird gleichzeitig abgestimmt. Werden Anträge von mehr als 50% der Teilnehmer angenommen, gelten sie als Beschluss. Parteiorgane sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Dabei gilt ein Beschluss als bindend, je mehr Mitglieder darüber abgestimmt haben und stimmberechtigt waren. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Beschluss des Bundesparteitags einen ähnlichen Beschluss einer Hauptversammlung eines Kommunalverbandes ersetzt. Betrifft der Beschluss allerdings ausschließlich einen Kommunalverband oder einen Verbund aus Kommunalverbänden und keinesfalls den Bundesverband, kann der Beschluss nicht von einer höheren Ebene ersetzt werden.

  6. Für die jährliche Finanzabstimmung reichen die Arbeitsgruppen und Gebietsverbände ihre Finanzpläne wie einen üblichen Antrag ein. Auf der Mitgliederversammlung stimmen die Teilnehmer über die Verwendung der Finanzmittel ab.

§25Wahlen für Parteiämter

  1. Auf Mitgliederversammlungen finden die Wahlen für Parteiämter statt. Der Vorstand eines Gebietsverbandes wird auf der Mitgliederversammlung dieses Gebietsverbandes gewählt. Auf dem Bundesparteitag werden der Generalsekretär, der politische Geschäftsführer, die Mitglieder für das Finanzgremium, das Wahlgremium, die Schiedsrichter und die Parteiflügelvorsitzenden gewählt.

  2. Bewerber reichen ihre Bewerbung für ein Parteiamt wie einen üblichen Antrag ein. Darin stellen sie sich und ihre Arbeitsweise vor. Auf der Mitgliederversammlung erhalten sie die Möglichkeit sich mündlich bei den Teilnehmern vorzustellen und Rückfragen der Teilnehmer zu beantworten. Nach der Vorstellung und Befragung aller Bewerber erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von mehr als 50% beschließen das Wahlverfahren der Wahlversammlung anzuwenden.

  3. Sobald eine Mehrheit von über 50% für einen Bewerber stimmt, hat er die Wahl gewonnen. Sollte es dafür zu viele Bewerber geben, treten die beiden bestplatzierten in einer Stichwahl gegeneinander an. Sollte es nur einen Bewerber geben, müssen auf ihn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen entfallen.

§26Tätigkeitsberichte der Inhaber von Parteiämtern

  1. Auf den Mitgliederversammlungen muss der Vorstand einmal pro Jahr von seinen Tätigkeiten im Namen der Partei Bericht erstatten. Dieser Bericht beinhaltet mindestens alle Informationen, die im Rechenschaftsbericht enthalten sind.

  2. Der finanzielle Teil des Berichts wird vor der Berichterstattung von Rechnungsprüfern überprüft, wie es für den Rechenschaftsbericht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Rechnungsprüfer erstatten Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung durch ihren Vermerk zum Rechenschaftsbericht. Das Finanzgremium berichtet über die Finanzen der Partei. Das Wahlgremium berichtet über die Wahlen des vergangenen Jahres. Schiedsrichter berichten über ihre Urteile.

  3. Alle Berichte sind wie übliche Anträge einzureichen. Sie werden von den Berichterstattern auf der Mitgliederversammlung als Kurzfassung vorgetragen. Im Anschluss an jeden Bericht, haben die Teilnehmer der Mitgliederversammlung die Möglichkeit Rückfragen zum Bericht zu stellen.

§27Entlastung der Inhaber von Parteiämtern

  1. Einmal im Jahr vor der Finanzabstimmung und der Neuwahl von Parteiämtern stimmen die Teilnehmer der Mitgliederversammlung über die Entlastung der Inhaber von Parteiämtern ab. Die Parteiämter sind im einzelnen jeder Vorstand, die Gremien für Finanzen und Wahlen sowie die Schiedsrichter und Parteiflügelvorsitzenden. Durch die Abstimmung über die Entlastung bringen die Stimmberechtigten zum Ausdruck, wie zufrieden sie mit der Arbeit der Parteiämter im vergangenen Jahr sind. Über jedes Parteiamt wird einzeln abgestimmt.

  2. Kommt es nicht zu einer Mehrheit von mindestens 75%, wird über die einzelnen Tätigkeiten des betreffenden Parteiamts einzeln abgestimmt. Es können Tätigkeitspakete geschnürt werden, um die zweifelhaften Tätigkeiten zunehmend einzugrenzen. Zweifelhafte Tätigkeiten sind all jene Tätigkeiten, die keine Mehrheit von mindestens 75% erreichen. Über diese Tätigkeiten werden Beschlüsse gefasst, ob und wie die Tätigkeiten zukünftig geändert, eingestellt oder rückgängig gemacht werden. Ist all das nicht möglich, kann den Verursachern mehrheitlich das Misstrauen ausgesprochen werden und die entsprechenden Posten werden neu gewählt.

§28Vorstand16

  1. Für jeden Gebietsverband gibt es einen Vorstand. Er leitet den Gebietsverband und hält sich dabei an die Satzung, Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, die ihm gegenüber weisungsbefugt sind, und an das Gesetz.17 Er ist der gesetzliche Vertreter und vertritt den Gebietsverband vor Gericht und gegenüber der Öffentlichkeit. Daher müssen alle Bewerber für Vorstandsämter volljährig sein. Sollten die Gesetze es zulassen, können alle Parteimitglieder sich für ein Vorstandsamt bewerben.

  2. Der Bundesvorstand verfügt im Gegensatz zu anderen Vorständen über besondere Kontrollrechte. Er kann alle Gremien, Versammlungen, Unternehmen und Arbeitsgruppen der Partei besuchen und Auskünfte über ihre Tätigkeiten verlangen. Darüber berichtet er der Mitgliederversammlung.

§29Wahl des Vorstandes

  1. Alle Parteimitglieder eines Gebietsverbandes sind stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung ihren Vorstand zu wählen und einmalig auf der Gründungsversammlung.

  2. Die Neuwahl findet mindestens alle 2 Jahre statt oder früher für ein Vorstandsmitglied, sobald dessen Abwahl-Quorum von 65% der Mitglieder erfüllt wurde, oder das Vorstandsmitglied von sich aus zurücktritt.

  3. Jedes Parteimitglied des entsprechenden Gebietsverbandes kann für den Vorstand kandidieren. Jeder Kandidat tritt mit einem Programm an und hat möglichst mindestens einen Gegenkandidaten. Sobald ein Bewerber mindestens 65% der Stimmen auf sich vereint, gilt er als gewählt. Gegebenenfalls erfolgt eine Stichwahl bei mehreren Kandidaten und eine Ja-Nein-Abstimmung bei nur einem Bewerber.

  4. Die Wahl der Vorstände unterhalb des Bundesverbandes und die Wahl des Bundesvorstandes auf der Gründungsversammlung erfolgen im Wahlverfahren für Parteiämter. Für die sonstige Wahl des Bundesvorstandes wird das Verfahren der Wahlversammlung angewendet, wobei alle volljährigen Parteimitglieder zur Bewerbung berechtigt sind und alle Parteimitglieder stimmberechtigt.

§30Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sollte die Mitgliederversammlung es beschließen oder ein Vorstandsmitglied sein Recht auf Teilzeittätigkeit geltend machen, können sich zwei Personen einen Vorstandsposten teilen. Sie müssen dann stets einvernehmlich handeln. Die geteilten Posten müssen mit einer Frau und einem Mann besetzt sein sowie mit der Altersgruppe ab 40 und unter 39 Lebensjahren, sofern es ausreichend Bewerber gibt.

  2. Gewählte Politiker können nur Teil des Vorstandes sein, wenn sie auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.

  3. Falls es eine politische Stiftung der Partei gibt, dürfen der Vorsitzende und der Schatzmeister dort nicht ebenfalls im vergleichbaren Amt tätig sein. Vor Gericht und in der Öffentlichkeit ist der Vorstand gesetzlich verantwortlich.18

  4. Äußerungen und Handlungen des Vorstandes sollen zur Erfüllung der im Parteiprogramm und darüber hinaus im Buch beschriebenen Vorhaben führen und dem Willen der Mitglieder entsprechen. Mitgliederbefragungen können jederzeit digital durchgeführt werden, wenn der Vorstand zweifelt.

  5. Der Vorstand trifft sich mindestens 2 mal pro Jahr auf Einladung eines der Vorstandsmitglieder mit einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen. Bei dringenden Anliegen braucht es keine Vorlaufzeit. Sobald sich 20% der Mitglieder in einem Auskunfts-Quorum dafür aussprechen, muss sich der Vorstand treffen und mit der Fragestellung des Auskunfts-Quorums befassen. Die Einladung erfolgt per Email und enthält eine Tagesordnung. Das Protokoll der Vorstandssitzungen ist dem jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Mitgliederversammlung anzufügen.

§31Mitteilungen an den Bundeswahlleiter19

  1. Der Bundesvorstand ist für die Mitteilungen an den Bundeswahlleiter zuständig. Darin muss die Satzung, das Programm, die Namen der Vorstandsmitglieder, Gebietsverbände und Parteiämter, der Rechenschaftsbericht, die Aufstellung zu Wahlen sowie gegebenenfalls die Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes enthalten sein.

  2. Als Landesverbände werden die Verbünde der Kommunalverbände innerhalb eines Bundeslandes angegeben.

  3. Abgesehen von der Auflösung müssen Mitteilungen über Änderungen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Die Auflösung muss umgehend mitgeteilt werden.

  4. Die Mitteilungen müssen auf Anfrage kostenfrei veröffentlicht werden.

§32Präsidium

  1. Der Vorstand kann Parteimitglieder bestimmen, die Teil seines Präsidiums werden sollen, und damit einverstanden sind. Mitglieder des Präsidiums führen die Beschlüsse des Vorstandes aus und unterstützen ihn bei der Erledigung seiner laufenden und dringenden Aufgaben. Die Gremien für Wahlen und Finanzen arbeiten mit den Präsidien zusammen, wenn auf die Vorstände verzichtet werden kann und wenn die Vorstände die Genehmigung dazu schriftlich erteilen oder widerrufen.

  2. Der Bundesvorstand hat immer ein Präsidium, das sogenannte Bundespräsidium. Es besteht aus Parteimitgliedern, die der Bundesvorstand mit deren Einverständnis bestimmt hat und gewählten Parteiämtern. Die Parteiämter des Bundespräsidiums sind der Generalsekretär und der politische Geschäftsführer. Das Bundespräsidium ist als landesweite Parteizentrale nur im Bundesverband vorhanden und übernimmt die Verwaltung aller inländischen Gebietsverbände. Es verfügt über eine Rechtsabteilung und beheimatet die Gremien für Wahlen und Finanzen. Es übernimmt für alle Gebietsverbände alle gesetzlichen und mit einer Frist verbundenen Anforderungen. Es arbeitet mit den jeweiligen Vorständen zusammen und fordert fristgerecht alle nötigen Nachweise an. Es unterstützt die Gebietsverbände auf Anfrage bei der Veranstaltung von Mitgliederversammlungen oder Parteiveranstaltungen.

Aufgaben in der Partei

§33Parteiämter

  1. Parteiämter sind im Vorstand, Präsidium, Finanzgremium und Wahlgremium zu finden, sowie die Posten der Schiedsrichter und Parteiflügelvorsitzenden. Alle Tätigkeiten, die nicht beruflich erfolgen, sind Ehrenämter und werden nicht vergütet. Fallen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit Kosten an, gibt es auf Antrag beim Finanzgremium eine entsprechende Aufwandsentschädigung. Dem Antrag sind Nachweise über Ausgaben beizufügen.

  2. Der Generalsekretär leitet das Bundespräsidium und koordiniert die Parteiarbeit. Der politische Geschäftsführer ist der Vorsitzende des Wahlgremiums und leitet die landesweiten Wahlkämpfe. Der Bundesschatzmeister ist der Vorsitzende des Finanzgremiums und führt in Abstimmung mit gebenden und nehmenden Gebietsverbänden den Finanzausgleich durch.

§34Arbeitsgruppen

  1. In der Partei gibt es 20 Arbeitsgruppen. Die 20 Arbeitsgruppen teilen sich auf in 18 Ressortgruppen, eine Wahlkampfgruppe und eine Parteiarbeitsgruppe.

  2. Alle Parteimitglieder können Teilnehmer in beliebig vielen Arbeitsgruppen sein. An den Sitzungen der Arbeitsgruppen können auch Personen beratend teilnehmen, die keine Parteimitglieder sind. Die Teilnahme setzt die aktive Mitarbeit und das Einbringen von eigenen Ideen und Erfahrungen voraus. Arbeitsgruppen bilden für jeden Gebietsverband oder Verbund Untergruppen. Jede Arbeitsgruppe hat ein Profil auf der Internetseite der Partei. Parteimitglieder können den Profilen beitreten, um dort Beiträge, Kommentare und Bewertungen abzugeben und Gruppen für Parteiflügel bilden.

  3. Es ist möglich, dass nicht jeder Gebietsverband über alle Arbeitsgruppen verfügt, weil es dort nicht ausreichend Mitglieder mit Interesse für jede Arbeitsgruppe gibt. Benötigt ein Gebietsverband ohne entsprechende Arbeitsgruppe Unterstützung, kann sein Vorstand sie beim Bundespräsidium anfordern. Das Bundespräsidium hilft dem bedürftigen Gebietsverband einen anderen Gebietsverband zu finden, in dessen Tätigkeitsgebiet ähnliche Bedingungen herrschen und die gesuchte Arbeitsgruppe vorhanden ist. Alle Arbeitsgruppen aller Gebietsverbände sind zum gegenseitigen Teilen ihrer Informationen und digitalen Erzeugnisse verpflichtet.

  4. Weil jeder Gebietsverband Arbeitsgruppen hat, folgen sie dem gleichen strukturellen Aufbau in politischen Ebenen. Demnach ist die Arbeitsgruppe eines Kommunalverbandes für die Anliegen und Umsetzung in dessen Tätigkeitsgebiet zuständig. Die Arbeitsgruppen aller Kommunalverbände schließen sich auf der lokalen, kommunalen, nationalen, kontinentalen und globalen Ebene zu zunehmend größeren Verbünden zusammen. In einem Verbund müssen nicht zwangsweise alle Teilnehmer jeder Arbeitsgruppe mitarbeiten. Kommt es allerdings zu Hilfegesuchen oder Meinungsumfragen auf einer Ebene, können alle Teilnehmer mitmachen.

  5. Arbeitsgruppen sorgen für die Umsetzung der Satzung und des Parteiprogramms auf Grundlage des Buches. Das Bundespräsidium stellt allen Arbeitsgruppen ein ausleihbares Exemplar des Buches zur Verfügung, sofern sie es anfordern. Arbeitsgruppen bringen Anträge für die Mitgliederversammlungen ein. Während die Arbeitsgruppen der 18 Ressorts programmatische Anträge einbringen, bringen die Arbeitsgruppen für Wahlen und Parteiarbeit organisatorische Anträge ein. Sie lassen darüber abstimmen und setzen mehrheitlich befürwortete Vorschläge in die Tat um. Für kurzfristige Genehmigungen, die nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung warten können, ist der Vorstand des betreffenden Gebietsverbandes zuständig.

§35Ressortgruppen

  1. Ressortgruppen richten ihre inhaltliche Arbeit an politischen Ressorts aus. Die Ressorts bestehen aus den Politikfeldern Arbeit, Ausland, Bildung, Digitales, Familie, Finanzen, Gesundheit, Infrastruktur, Innovation, Integration, Justiz, Medien, Sicherheit, Staatsorganisation, Tauschwirtschaft, Planwirtschaft, soziale Marktwirtschaft und freie Marktwirtschaft.

  2. Jede Ressortgruppe befasst sich mit ihrem entsprechenden Kapitel im Parteiprogramm und dem Band des Buches. In den Ressortgruppen werden Teile des Parteiprogramms und der Bände des Buches ausgewählt und an die örtlichen Bedingungen und zu vergebenden Zuständigkeiten angepasst. Damit werden örtliche Unterschiede und Ausnahmen möglich, um in einem Kommunalverband oder einem Verbund unterschiedliche politische Inhalte auf Basis einer einheitlichen Verfassung zu ermöglichen und örtlich begrenzte Privilegien für Subkulturen und Minderheiten zu schaffen. Beispielsweise könnte der Verbund innerhalb des Grenzen des Bundeslandes Bayern eine eigene Bildungspolitik verfolgen oder ein Ort könnte nur von Homosexuellen bewohnt werden dürfen.20

  3. Jede Ressortgruppe reicht ihren Teil zum Wahlprogramm bei der Wahlversammlung ein und gegebenenfalls im Finanzplan kostspielige Vorhaben.

  4. Die Teilnehmer jeder Ressortgruppe können unterschiedlichen Parteiflügeln angehören. Sie üben sich darin Kompromisse zu finden oder Gegensätze treffend herauszuarbeiten und zur Abstimmung zu stellen.

§36Wahlkampfgruppe

  1. Die Wahlkampfgruppe befasst sich mit Strategien für Wahlkämpfe und deren Ausführung.

  2. Sie entwickelt spezielle Strategien für verschiedene Wahlkreise, Gebietsverbände und Zielgruppen, die an die jeweilige Wählerschaft angepasst sind. Sie erstellt und verfilmt Drehbücher für Wahlprogramme21, gestaltet Webseiten, Flugblätter und Wahlplakate in Abstimmung mit den Ressortgruppen. Sie organisiert Wahlkampfveranstaltungen und teilt freiwillige Parteimitglieder in Wahlkampfdienste ein. Sie arbeitet mit allen Vorständen zusammen, deren Gebietsverbände Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen aufstellen. Sie nutzt die Vorschläge des Buches, insbesondere aus den Bänden „Medien, Digitales, Herleitung, Zusammenfassung und Staatsorganisation“.

  3. Sie wird vom Wahlgremium mit aktuellen und historischen Strategien versorgt und bei Verwaltungsaufgaben entlastet. Sie reicht im Finanzplan ihre Kostenvoranschläge ein. Das Finanzgremium sorgt für die Erstattung der Wahlkampfkosten, die bei der Finanzabstimmung bewilligt wurden.

§37Parteiarbeitsgruppe

  1. Die Parteiarbeitsgruppe befasst sich mit der parteiinternen Digitalisierung und Verwaltung auf Grundlage der Satzung.

  2. Sie erarbeitet Anträge für die Änderung der Satzung oder innerparteiliche Abläufe und Zuständigkeiten verschiedener Ämter und Organe der Partei. Sie erstellt Arbeitsabläufe, Quellcodes und Algorithmen zur Urteilsfindung, Meinungs- und Willensbildung auf Basis des Buches, insbesondere der Bände „Digitales, Medien, Justiz und Staatsorganisation“. Sie macht Umfragen im Bundespräsidium, den Gremien und Schiedsrichtern und kann Vorstände um Auskünfte bitten.

  3. Handelt es sich dabei um datenschutzrechtlich vertrauliche Daten, muss erst die Mitgliederversammlung der betroffenen Mitglieder über die anonymisierte Freigabe abstimmen. Die einfache Mehrheit genügt bei dieser Abstimmung.

§38Parteiflügel

  1. Parteiflügel sind zuständig für die Entwicklung von Gegenvorschlägen zu Programmpunkten aller Programme der Partei.

  2. Sie machen Vorschläge für passende Kandidaten, die für eine Wahl zu einer Volksvertretung aufgestellt werden sollen.

  3. Für jedes Ressort gibt es beliebig viele Parteiflügel, je nachdem wie viele unterschiedliche Lösungsvorschläge es für die Leitung des entsprechenden Ministeriums gibt und wie viele Parteimitglieder darin ihren Willen umgesetzt sehen.

  4. Der Parteiflügelvorsitzende repräsentiert das Gesamtbild eines Parteiflügels über alle Ressorts hinweg. Er wird von allen Teilnehmern eines Parteiflügels gewählt, sobald ein Parteiflügel mindestens 100 Teilnehmer hat.

§39Bestand eines Parteiflügels

  1. Die Parteiflügel bilden sich in den Arbeitsgruppen immer dann, wenn es für eine Herausforderung unterschiedliche Lösungsansätze gibt. Die Konfliktlinien können beliebig sein, beispielsweise eine unterschiedliche Gewichtung von Freiheit oder Sicherheit, Abgrenzung oder Vereinigung sowie die bekannten politischen Einstellungen links, rechts, liberal, konservativ oder progressiv. Parteiflügel können sich Namen geben, um ihre politischen Einstellungen zum Ausdruck zu bringen. Tun sie das nicht, vergibt der politische Geschäftsführer fortlaufende Nummern.

  2. Jedes Parteimitglied kann durch einen neuartigen Lösungsansatz einen Parteiflügel gründen. Zur Gründung muss für den Lösungsansatz ein Flügelprofil auf der Internetseite der Partei erstellt werden. Entscheidend ist, dass es bisher keinen Parteiflügel gibt, in dessen Ausrichtung der Lösungsansatz passt.

  3. Parteimitglieder, die dem Flügelprofil folgen, gelten als Teilnehmer. Parteimitglieder können mehreren Parteiflügeln angehören. Sie sollen nur jenen Parteiflügeln beitreten, deren Lösungsansätze sie unterstützen. Beispielsweise kann ein Mitglied in einer Arbeitsgruppe drei Parteiflügeln angehören, weil er für eine Herausforderung die Lösungsansätze zweier Parteiflügel befürwortet und für eine weitere Herausforderung den Lösungsansatz eines anderen Parteiflügels.

  4. Wie viele Teilnehmer ein Parteiflügel hat, hängt davon ab wie viele mehrheitsfähige Vorschläge er einbringt. Bringt ein Parteiflügel über 2 Jahre keinen Lösungsansatz mehr ein und hat weniger als 100 Teilnehmer, gilt er als aufgelöst.

  5. Die Lösungsansätze eines Parteiflügels dürfen den Grundsätzen der Partei nicht widersprechen. Tun sie es doch, können Parteimitglieder ihre Stimme für das Auflösungs-Quorum abgeben oder der politische Geschäftsführer kann die Auflösung androhen. Werden die bemängelten Lösungsansätze nicht verworfen, vollstreckt der politische Geschäftsführer die Auflösung. Der Gründer des Parteiflügels oder Parteiflügelvorsitzende kann vor das Schiedsgericht ziehen.

  6. Für das Auflösungs-Quorum müssen mindesten 65% der Mitglieder ihre Stimme abgeben. Dann kommt es zum vorläufigen Entzug der Rechte für Parteimitglieder, bis auf einer Mitgliederversammlung über die Auflösung abgestimmt wurde.

§40Flügeltag

  1. Flügeltage werden erstmalig von dem Gründer eines Parteiflügels einberufen und danach vom Parteiflügelvorsitzenden. Sobald ein Parteiflügel mindestens 100 Teilnehmer hat, kann ein Flügeltag veranstaltet werden.

  2. Der Ablauf entspricht dem einer Mitgliederversammlung oder Wahlversammlung, kann aber auch ausschließlich online stattfinden mit Texten und Videobeiträgen, die über eine beliebige Frist hinweg bewertet werden können. Über die Verfahrensweisen und Fristen wird zu Beginn abgestimmt. Teilnehmer des Parteiflügels sind stimmberechtigt.

  3. Zur Wahl des Parteiflügelvorsitzenden beschreiben Bewerber die Ausrichtung des Parteiflügels und ihre eigene politische Haltung für alle Ressorts. Danach wird eine Interviewsituation mit einem privaten Fernsehsender nachgespielt, um die Bewerber besser beurteilen zu können. Abschließend stimmen die Teilnehmer über die Bewerber ab. Wer die Mehrheit an Stimmen erhält, gewinnt die Wahl.

  4. Durch Anträge können Teilnehmer über Konzepte beraten und die Lösungsansätze quer durch alle Ressorts zu einem Gesamtkonzept verknüpfen. Diese Ergebnisse tragen die Teilnehmer mit in die Arbeitsgruppen.

Strafmaßnahmen gegen die Partei

§41Strafmaßnahmen

Gegen die Partei können verschiedene Strafmaßnahmen angewendet werden, wenn sich Parteimitglieder bestimmter Vergehen schuldig machen. Im Folgenden sind schwerwiegende Strafen aufgeführt. Im Zweifel gelten die genannten Gesetzestexte als verbindlich.

§42Parteiverbot22

  1. Die Partei oder eine ihrer Teilorganisationen, wie beispielsweise Gebietsverbände, können für verfassungswidrig erklärt und verboten werden. Verfassungswidrig bedeutet, dass die Ziele der Partei oder das Verhalten der Parteianhänger den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder die freiheitlich demokratische Grundordnung stören oder abschaffen. Die freiheitlich demokratische Grundordnung besteht aus den Menschenrechten, dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaat. Um einem Verbot der Partei keine Grundlage zu geben, halten sich alle Parteimitglieder bei all ihren Beschlüssen an den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und die freiheitlich demokratische Grundordnung.

  2. Den Antrag auf das Verbot einer Partei und ihren Ausschluss von der Zahlung staatlicher Mittel kann der Bundestag, Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. Das Bundesverfassungsgericht ist dann zuständig für das Verfahren.

  3. Wenn die Partei oder Teile von ihr verboten werden sollen, ist der Bundesvorstand vor Gericht dafür vertretungsberechtigt. Ist das Verbot aufgrund einer Abstimmung der Parteimitglieder begründet, ist der Vorstandsvorsitzende des betroffenen Gebietsverbandes oder der betroffenen Gebietsverbände vor Gericht vertretungsberechtigt.

§43Zwangsgeld23

  1. Die Partei ist verpflichtet ihre Satzung, ihr Programm, die Namen und Parteiämter der Vorstandsmitglieder kostenlos zu veröffentlichen. Dafür wird die Internetseite der Partei verwendet.

  2. Diese Informationen muss das Wahlgremium dem Bundeswahlleiter spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres übermitteln, in dem sie entstanden sind oder geändert wurden.

  3. Passiert das nicht, kann der Bundeswahlleiter ein Zwangsgeld verhängen.

  4. Wird der Rechenschaftsbericht nicht oder unvollständig vom Bundesschatzmeister eingereicht, kann der Bundestagspräsident ein Zwangsgeld verhängen.

§44Haftung24

  1. Bei Rechtsgeschäften der Partei mit Dritten haftet der Vorstand. Daher müssen alle derartigen Rechtsgeschäfte in Abstimmung mit dem haftenden Vorstand getätigt werden.

  2. Wer Rechtsgeschäfte mit Dritten ohne Zustimmung des betreffenden Vorstandes tätigt, haftet persönlich.

1§4 Parteiengesetz

2§6 Parteiengesetz

3§7 Parteiengesetz

4§3 Parteiengesetz

5§10 Parteiengesetz

6§15 Parteiengesetz

7Parteiprogramme, Satzung, Beiträge, Schiedsgericht, Auflösung oder Verschmelzung von Gebietsverbänden, Beschlüsse über den Tätigkeitsbericht, Wahlen für Vorstände, Parteiorgane und Rechnungsprüfer

8Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG (innerparteiliche Demokratie) und Art. 38 Abs. 1 GG (Wahlrechtsgrundsätze) gelten auch für innerparteiliche Wahlen (BT-Drs. 19/23197, S. 16)

9Wahlprüfungsentscheidung (BT-Drs. 18/5050, Anlage 5, S. 43)

10§15 Parteiengesetz

11§15 Parteiengesetz

12§8 Parteiengesetz

13§9 Parteiengesetz

14Staatsorganisation – 9.6 Ausschuss

15§6 Parteiengesetz

16§11 Parteiengesetz

17Parteiengesetz, Bundeswahlgesetz, Europawahlgesetz, ggf. weitere Wahlgesetze anderer Regierungsgebiete

18§§26 Abs. 1 Satz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch

19§6 Satzung und Programm

20Staatsorganisation – 11.5 Kommunalpolitik

21Bildung – 8.8.3.1.1 Projektbeispiel: Film produzieren

22§§32-33 Parteiengesetz

23§38 Parteiengesetz

24§37 Parteiengesetz

§1Wahlen in der Partei

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen von Personen und Abstimmungen über Themen auf Versammlungen der Partei. Auf den Versammlungen können ergänzende Bestimmungen getroffen werden.

  2. Personenwahlen müssen bereits bei der Einladung in der vorläufigen Tagesordnung bekanntgegeben werden. Die elektronische Einladung ist zulässig. Personenwahlen finden immer geheim statt, außer bei der Wahl der Versammlungsleitung und Mitgliedern, die die Stimmen bei Wahlen und Abstimmungen zählen. Die Stimmzettel müssen einheitlich sein und den Willen zweifelsfrei erkennbar machen. Solange es der Gesetzgeber vorschreibt, müssen Parteimitglieder persönlich an Versammlungen anwesend sein und dort unbeobachtet Stimmzettel aus Papier mit Stiften ausfüllen, in Wahlurnen stecken und gewählte Versammlungsteilnehmer händisch die Stimmen auszählen. Sobald der Gesetzgeber es zulässt, sind elektronische Stimmzettel und Stimmabgaben zulässig, die über die Internetseite der Partei und gegebenenfalls digitale Dienstleister an die Versammlungsleitung gesendet werden.

  3. Wer für ein Parteiamt kandidieren will, kann sich selbst aufstellen. Wer für ein staatliches Amt kandidieren will, muss von einem stimmberechtigten Mitglied der zuständigen Wahlversammlung vorgeschlagen werden. Vorstände und sonstige Parteiämter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Jedes Mitglied stellt sich selbst zu einer derartigen Wahl auf sowie sich und sein Programm den Stimmberechtigten vor.

  4. Im Anschluss folgt die Wahl, bei der die Mehrheit für einen Bewerber ausschlaggebend ist. Kommt es zur Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl statt. Kommt es dort wieder zu einer Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Gibt es nur einen Bewerber, müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden.

  5. Die Abberufung aus einem Parteiamt ist möglich, wenn eine Ordnungsmaßnahme vorliegt, wenn die zur Wahl berechtigten Mitglieder ihre Stimme für das Abwahl-Quorum zu 65% abgegeben haben oder wenn der Amtsträger seine Funktion auf unabsehbare Zeit nicht ausüben kann. Letzteres kann der Amtsträger selbst entscheiden, oder die für seine Wahl stimmberechtigte Mitgliederversammlung. Letztere kann das nur tun, wenn bereits in der Einladung darauf hingewiesen wurde und eine Mehrheit von mindestens 65% dafür stimmt. Betroffene können vor das Schiedsgericht ziehen. Endet eine periodische Amtszeit vorzeitig, kommt es zu Nachwahlen und Neuwahlen nach Ende der regulären Amtszeit. Ein erfülltes Abwahl-Quorum löst bei nicht periodischen Amtszeiten eine Neuwahl aus.

  6. Wer an einer Wahl teilgenommen und Verstöße gegen die Wahlordnung beobachtet und dokumentiert hat, kann die Wahl innerhalb von 14 Tagen anfechten. Die Anfechtung erfolgt durch die Vorlage der Beweise beim Wahlgremium. Es entscheidet, ob die Wahl wiederholt und Ordnungsmaßnahmen gegen verursachende Mitglieder angestrebt werden. Gegen diese Entscheidung kann vor dem Schiedsgericht Einspruch erhoben werden.

§2Aufstellung von Wahlbewerbern1

  1. Die Aufstellung der Bewerber für die Wahlen zu Volksvertretungen ähnelt dem Personenwahlverfahren des Buches.2 Solange es der Gesetzgeber vorschreibt sind die Verfahren analog durchzuführen. Sobald der Gesetzgeber es zulässt, werden digitale Verfahren angewendet. An der Abstimmung sind nur Mitglieder des betreffenden Gebietsverbandes stimmberechtigt.

  2. Es sind nur Kandidaten zulässig, die für die jeweilige Wahl zur entsprechenden Volksvertretung stimmberechtigt sind und keiner anderen Partei angehören. Kandidaten müssen von einem Versammlungsmitglied vorgeschlagen werden, sowie sich und ihr Programm vorstellen.

  3. Die Abstimmungen in der Programm- und Kandidatenwahl erfolgen geheim.

§3Wahlgremium

  1. Für die Aufstellung von Wahlbewerbern gibt es beim Bundesverband ein Wahlgremium, das die Aufstellung aller Wahlbewerber in allen Gebietsverbänden begleitet. Es untersucht die örtlichen rechtlichen Gegebenheiten, verlangt die nötigen Leistungen vom betreffenden Gebietsverband sowie seinen Mitgliedern und leitet sie an den zuständigen Wahlleiter weiter. Dieses Gremium wird mit ausreichend Geld ausgestattet, um die rechtlichen Gegebenheiten anwaltlich prüfen lassen zu können und alle geforderten Leistungen fristgerecht erbringen zu können.

  2. Die Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag der Partei und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Wahlgremiums.

  3. Das Wahlgremium wird auf einem Parteitag geheim gewählt. Die Neuwahl eines Mitglieds erfolgt, sobald es von seinem Amt im Wahlgremium zurücktritt oder sein Abwahl-Quorum erfüllt ist.

§4Wahlversammlung

  1. Die Wahlversammlung wird in zwei getrennten Sitzungen abgehalten. Beim ersten Termin entsteht das Programm, beim zweiten Termin werden dazu passende Kandidaten ausgewählt.

  2. Die Wahlversammlung ist üblicherweise eine im Internet in Echtzeit übertragene reale Veranstaltung. Jedes Parteimitglied, das laut Mitgliederdatenbank stimmberechtigt ist, erhält per Email einen Zugangscode für einen Bereich auf der Internetseite der Partei. Wer sich dort anmeldet, kann Textteile im Programm und Auftritte der Kandidaten in Echtzeit bewerten. Solange es der Gesetzgeber vorschreibt, gelten diese Bewertungen ausschließlich als Meinungsbilder.

  3. Bei den Abstimmungen über Programm und Kandidaten ist eine geheime Abstimmung vorgeschrieben.

  4. Sobald der Gesetzgeber es zulässt, stimmen alle angemeldeten Stimmberechtigten auf der Internetseite der Partei geheim ab. Sie achten darauf bei der Eingabe am Endgerät unbeobachtet zu sein. Die Abstimmungsdaten werden an die Versammlungsleitung ohne personenbezogene Daten übermittelt und von ihr nach Ablauf des Zeitfensters zur Abstimmung bekannt gegeben.

  5. Solange es der Gesetzgeber fordert, wird die Wahlversammlung analog durchgeführt. Stimmberechtigte müssen an der Wahlversammlung persönlich erscheinen, um an den Abstimmungen über Programm und Kandidaten teilnehmen zu dürfen. Zur Stimmabgabe notieren die Stimmberechtigten ihre Entscheidungen und Wertungen auf ihrem Stimmzettel. Bei Programmen geben sie die Nummer des bevorzugten Textblockes an. Bei Kandidaten tragen sie deren Namen und hinter die sechs Aufgaben ihre Wertung zwischen 1 und 9 ein. Die Stimmzettel werden nach innen gefaltet und in bereitstehende Urnen geworfen. Nach Ablauf des Zeitfensters zur Abstimmung werden die Urnen eingesammelt und von gewählten Teilnehmern der Wahlversammlung im Veranstaltungsraum geöffnet, die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis von der Versammlungsleitung bekanntgegeben.

  6. Die Teilnahme an Wahlversammlungen ist für die stimmberechtigten Parteimitglieder freiwillig und für Kandidaten verpflichtend.

§5Wahlprogramm

  1. Arbeitsgruppen erstellen Programmteile für ihr Ressort bereits vor der Wahlversammlung. Alle Parteiflügel in der Arbeitsgruppe können verschiedene Vorschläge machen. Textstellen, auf die sich alle in der Arbeitsgruppe einigen können, werden gemeinsam verfasst. Alle gegensätzlichen oder unvereinbaren Vorschläge werden in Textblöcken untereinander oder nebeneinander aufgeführt, sodass sie sich klar vom Rest des Textes abheben und einzeln abgestimmt werden können. Ressort übergreifende Vorschläge werden von allen zuständigen Arbeitsgruppen gemeinsam erstellt.

  2. Kandidaten, die ein eigenes Programm erstellen möchten, müssen ihre Vorschläge nach Ressorts sortieren und den passenden Arbeitsgruppen übermitteln. Das gleiche tun Parteimitglieder durch Anträge für einzelne Vorschläge. Dort wird in Abstimmung mit dem Autor versucht die Vorschläge mit denen der Arbeitsgruppe oder einzelner Parteiflügel zu vereinbaren. Geht das nicht, gilt das Programm oder der Antrag als eigener Textblock.

  3. Alle Vorschläge dürfen den Grundsätzen des Parteiprogramms und des Buches nicht widersprechen. Das ist erst zulässig, sobald das Volk den betreffenden Vorschlag aus dem Parteiprogramm und Buch mehrheitlich abgelehnt hat.

  4. Auf der Wahlversammlung stimmen alle Stimmberechtigten ab, welche Textblöcke ins Programm aufgenommen werden und welche nicht. Zur Veranschaulichung können Vorschläge in kurzen Theaterstücken aufgeführt oder als Video verfilmt und gezeigt werden. Über verschiedene Textblöcke im Textverlauf wird nach und nach einzeln abgestimmt. Über konkurrierende Textblöcke, die unter- oder nebeneinander stehen, wird gemeinsam mit einer Entweder-Oder-Frage abgestimmt. Es soll nicht erwähnt werden, welcher Textblock von welchem Parteiflügel stammt.

  5. Nachdem der gesamte Text derartig abgearbeitet wurde, wird in einer Endabstimmung abschließend über das Wahlprogramm abgestimmt. Bei einer mehrheitlichen Ablehnung wird das Verfahren wiederholt, um strittige Textblöcke ausfindig zu machen und zu beseitigen. Bei einer Mehrheit ab 65% der Versammlungsteilnehmer gilt das Programm als angenommen.

§6Kandidaten

  1. Kandidaten werden nach bester Eignung für ein politisches Amt ausgewählt. Für alle zur Wahl stehenden politischen Ämter werden passende Kandidaten aufgestellt. Schon bei der Bewerbung beim Wahlgremium geben Kandidaten an, welches politische Amt sie besetzen wollen. Beispielsweise gibt ein Kandidat an, in welchem Ausschuss eines Parlaments er Mitglied sein will und welchen Ministerposten er gegebenenfalls besetzen möchte. Der Kandidat wird dann bei der Wahlversammlung auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten in dem entsprechenden Ressort und den dazu gehörigen Arbeitsgruppen geprüft. So soll vermieden werden, dass viele Kandidaten mit den gleichen Qualifikationen aus wenigen Ressorts aufgestellt werden.

  2. Für jedes Ressort, das in einem der zur Wahl stehenden politischen Ämter nötig ist, werden die Tagesordnungspunkte „Vorstellungsrunde“, „Planspiele“ und „Warum-Fragen“ einzeln durchgeführt. Daraus geht eine Rangfolge an bewerteten Kandidaten für jedes Ressort hervor. Die Ressortgruppen senden Vorschläge für Planspiele und Warum-Fragen an das Wahlgremium und können Kandidaten entsenden.

  3. Am Ende der Wahlversammlung sollen alle am besten bewerteten Kandidaten aus den jeweiligen Ressorts ein Schattenkabinett bilden. Im Schattenkabinett werden alle zur Wahl stehenden politischen Ämter besetzt. Beispielsweise würde bei der Bundestagswahl ein Kandidat mit dem Schwerpunkt „Bildung“ in den Ausschuss für Bildung gehen oder bei einer Regierungsbeteiligung Bildungsminister. Die am zweitbesten bewerteten Kandidaten bilden das Ersatz-Schattenkabinett und ersetzen Ausfälle im Schattenkabinett. Bei Listenwahlen gibt es entsprechend viele Schattenkabinette. Wer auf dem obersten Listenplatz steht, hat Anspruch auf den Ministerposten im Falle der Regierungsbeteiligung. Alle darunter platzierten Kandidaten der Liste werden in die passenden Ausschüsse im Parlament aufgeteilt.

  4. Alle Parteimitglieder, die für die Wahl zu einer Volksvertretung berechtigt sind, können sich für diese Wahl aufstellen lassen. Dazu senden sie eine unterschriebene Zustimmungserklärung an das Wahlgremium und werden zur Wahlversammlung als Kandidat eingeladen. Dort erwarten sie sechs verschiedene Aufgaben, für deren Bewältigung alle Kandidaten gleich viel Zeit erhalten. Für die alleine zu erledigenden Aufgaben erhalten die Kandidaten jeweils 90 Sekunden Zeit und für die gemeinsam zu erledigenden 10 Minuten.

  5. Zu Beginn gibt es eine Vorstellungsrunde für alle Kandidaten. Jeder Kandidat bittet einen Wahlversammlungsteilnehmer, der vor ihm auftritt und ihn förmlich als Kandidat vorschlägt. Dann folgt die erste Aufgabe. Alle Kandidaten sollen sich vorstellen, mindestens mit ihrem Namen, Alter, Wohnort, Bildungs- und Berufserfahrungen sowie ihren bisherigen Erfahrungen in politischen Organisationen und anderen Parteien. Zweitens beschreiben sie ihre Beweggründe, aus denen sie das Programm gut finden und für dessen Ausführung geeignet sind. Nun sind alle weiteren Kandidaten an der Reihe mit ihrer Vorstellung.

  6. Danach folgen Planspiele, die in einem Bühnenschauspiel oder einer virtuellen Realität von den Kandidaten ausgeführt werden. Als dritte Aufgabe wird das Verhandlungsgeschick bei einer simulierten Parlamentsdebatte über ein Regelwerk getestet. Alle Kandidaten erledigen diese Aufgabe gemeinsam in einem nachgestellten Sitzungssaal. Viertens wird der Arbeitsalltag des zur Wahl stehenden Amtes mit konflikthaften Entscheidungen und Gesprächen simuliert. Jeder Kandidat erledigt diese Aufgabe alleine in einem nachgestellten Büro. Fünftens werden Teile des Wahlprogramms simuliert und wie die Kandidaten es arbeitsteilig umsetzen würden. Alle Kandidaten erledigen diese Aufgabe gemeinsam an nachgestellten Orten aus dem Wahlprogramm.

  7. Nach den Planspielen wird in der sechsten und letzten Aufgabe gleichzeitig das Fachwissen aller Kandidaten getestet. Sie müssen ethische und sachliche Warum-Fragen schriftlich alleine beantworten und ihre Antworten danach reihum vortragen.

  8. Das Wahlgremium sorgt für die verschwiegene Erstellung der Aufgaben für die Planspiele und die Fragerunde. Die Stimmberechtigten entscheiden, wie die Aufgaben ihrer Meinung nach gelöst wurden und geben nach jeder Aufgabe ihre Bewertungen geheim ab.

§7Bestimmung der Rangfolge auf Ressortlisten

  1. Für jedes Ressort entsteht eine Liste an Kandidaten, nämlich die sogenannte Ressortliste. Für jeden Kandidaten wurden von den Stimmberechtigten Wertungspunkte abgegeben. Diese Wertungspunkte entscheiden über den Listenplatz.

  2. Die Abstimmung der Rangfolge auf der Ressortliste wird mit Punkten bestimmt, die die Stimmberechtigten geheim vergeben. Diese Vorgehensweise ist bekannt aus sportlichen Wettbewerben mit Punktrichtern. Die Kandidaten erledigen Aufgaben und die Stimmberechtigten bewerten, wie sie gemeistert wurden. Bei allen sechs Aufgaben können die Stimmberechtigten zwischen 1 und 9 Punkte vergeben, wobei eine 9 am besten ist. Während die Aufgabe gelöst wird, können Werte eingetragen werden. Sobald alle Kandidaten die gleiche Aufgabe gelöst haben, kann der Eintrag abschließend geändert werden oder nicht. Am Ende zählt, wer mehr Punkte hat.

  3. Sind für einen Listenplatz gleich viele Punkte vergeben worden, findet eine Stichwahl statt. Jeder Kandidat auf dem gleichen Listenplatz kann wieder mit 1 bis 9 Punkten bewertet werden. Als Erinnerungshilfe wird den Stimmberechtigten ihre vorherige Gesamtwertung für jeden dieser Kandidaten angezeigt.

  4. Ersatzkandidat ist der nächst folgende Kandidat mit den vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten auf einem darunter liegenden Listenplatz. Daher werden so viele Bewerber aufgelistet, dass die doppelte Anzahl an zulässigen Kandidaten auf der Liste erreicht ist. Bei Ausfällen rücken die Bewerber entsprechend nach.

     

§8Rangfolge der Ressorts

  1. In einer Wahl zu einer Volksvertretung können Bürger darüber abstimmen, welche Politiker bestimmte Zuständigkeiten erhalten sollen. Zuständigkeiten lassen sich immer in Ressorts eingruppieren. Beispielsweise ist ein Bildungsminister für Bildung zuständig. Eine Partei trifft die Entscheidung, welche Kandidaten sie aufstellt und welche Posten diese Kandidaten nach der Wahl gegebenenfalls besetzen sollen und damit für bestimmte Ressorts zuständig werden. Auf Wahlversammlungen der Partei stimmen die Stimmberechtigten über die Rangfolge der Ressorts ab.

  2. Alle Ressortlisten werden zu einer Wahlliste kombiniert. Dazu müssen die Stimmberechtigten eine Rangliste der Ressorts erstellen. Die Versammlungsleitung vergibt für jedes zur Wahl stehende Ressort eine fortlaufende Nummer. Jeder Stimmberechtigte ordnet die Ressorts nun in der Reihenfolge seiner Wahl. Wem Beispielsweise die Bildungspolitik in der anstehenden Wahl zu einer Volksvertretung am wichtigsten ist, der setzt das Ressort „Bildung“ auf seinem Stimmzettel auf den Ranglistenplatz eins und schreibt die Nummer für das Ressort „Bildung“ an die oberste Stelle. Bei der Auszählung wird aus allen Stimmabgaben eine Rangfolge erstellt. Bei gleich vielen Stimmen für einen Listenplatz, müssen die betreffenden Ressorts in eine Stichwahl.

  3. Anhand der gewählten Rangliste der Ressorts werden nun die bestplatzierten Kandidaten der Ressortlisten auf die Wahlliste geschrieben. Danach folgen die nachrangig platzierten Kandidaten auf den Ressortlisten nach der Reihenfolge der Rangliste der Ressorts, bis die Wahlliste gefüllt ist. Beispielsweise könnten bei der Bundestagswahl 16 Ressorts zu besetzen sein, weil 16 Ministerien zu besetzen sind und rund 30 Ausschüsse, deren Themen sich wiederum zu Ressorts zuordnen lassen. Wenn beispielsweise alle Stimmberechtigten Bildung als erstplatziertes Ressort gewählt haben, erhält der Kandidat auf dem obersten Platz der Ressortliste für Bildung den ersten Platz auf der Wahlliste. Wäre „Arbeit“ beispielsweise auf dem zweiten Platz der Rangliste der Ressorts, würde der Kandidat auf dem obersten Platz der Ressortliste für Arbeit den zweiten Platz auf der Wahlliste erhalten. Sobald alle Ressorts einmal auf der Wahlliste von Kandidaten vertreten sind, beginnt das Verfahren erneut, allerdings mit den zweitplatzierten Kandidaten der Ressortlisten und so weiter, bis die Wahlliste gefüllt ist, inklusive Ersatzkandidaten.

  4. Wer bei einer Listenwahl in der nummerisch aufsteigenden Reihenfolge ganz oben steht, hat bei den Abstimmungen die meisten Punkte erreicht. Er erhält den ersten Sitz, den die Partei nach der Wahl im Parlament erhält. Jeder weitere gewonnene Sitz wird an den folgenden Listenplatz vergeben.

§9Besonderheiten bei Wahlkreisen

Wenn es nur einen Bewerber für die Kandidatur in einem Wahlkreis gibt, können die Stimmberechtigten nur mit Ja oder Nein stimmen. Zur erfolgreichen Wahl muss es dann mehr Ja- als Nein-Stimmen geben.

§10Abfolge der Wahlversammlungen

  1. Bei einer Kreis- und Listenwahl, wie beispielsweise zur Bundestagswahl, müssen erst die Kandidaten der Listen gewählt werden und danach die Kandidaten für die Wahlkreise. Die Vorstellungen und Abstimmungen über die Kandidaten der Wahlkreise kann direkt im Anschluss erfolgen, wobei das alle Gebietsverbände getrennt in ihrem Wahlkreis tun. Sobald der Gesetzgeber es zulässt, können sie dafür ebenfalls die Internetseite der Partei nutzen, um digital abzustimmen.

  2. Die Unterstützerschreiben für die Kandidaten der Landeslisten werden auf den Wahlversammlungen der Kandidaten für die Wahlkreise an die dortigen Stimmberechtigten zur Unterschrift ausgegeben, ausgefüllt, eingesammelt und an das Wahlgremium übermittelt.

Bundestagswahl3

§11Anmeldung der Partei4

  1. Für die Bundestagswahl muss der Bundesvorstand die Partei beim Bundeswahlleiter anmelden. Diese Meldung muss spätestens 4 Monate vor der Wahl stattfinden, damit noch Mängel korrigiert werden können. Die späteste Meldemöglichkeit von 98 Tagen soll möglichst nicht erreicht werden.

  2. In der Meldung wird der Name und die Abkürzung der Partei angegeben, sowie der Satz: „Hiermit erklären wir im Namen der dynamischen Innovationspartei deren Wille zur Teilname an den Bundestagswahlen.“ Im Falle der Landtagswahlen wird das letzte Wort dadurch ersetzt. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister geben dort ihren Namen und Wohnadresse an und unterschreiben darunter persönlich handschriftlich.

  3. Als Anhang müssen Nachweise beigefügt werden, nämlich die Satzung des Bundesverbandes, das Parteiprogramm und das Protokoll des Parteitags, auf dem der Bundesvorstand gewählt wurde. Außerdem wird das Mitgliederverzeichnis nach Arbeitsgruppen sortiert und mit dem Wahlprogramm eingereicht. Als Quellen wird das Buch und der Auftritt in sozialen Medien genannt.

  4. Werden nach der Meldung Mängel beanstandet, sorgt der Bundesvorstand für deren schnellstmögliche Beseitigung. Erkennt der Bundeswahlausschuss die Partei nicht an, werden die Beanstandungen beseitigt oder falls nötig Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht.

§12Wahl der Kandidaten5

  1. Kandidaten können nur volljährige Deutsche sein, die das Wahlrecht für die Bundestagswahl besitzen und in keiner anderen Partei Mitglied sind. Sie werden auf einer Wahlversammlung gewählt, bei der nur Parteimitglieder stimmberechtigt sind, die das Wahlrecht für die Bundestagswahl haben. Diese Wahlversammlungen finden in den Kommunalverbänden oder Verbünden der Wahlkreise und in den Verbünden von Kommunalverbänden innerhalb der jeweiligen Bundesländer statt.

  2. Ein Kandidat muss auf der Wahlversammlung durch einen Stimmberechtigten vorgeschlagen werden, sich und sein Programm den Stimmberechtigten vorstellen und dann geheim gewählt werden. Diese Wahl darf frühestens 16 Monate vor der Bundestagswahl stattfinden. Endet dessen Wahlperiode früher, gilt keine Frist. Wie Mitgliederversammlungen einberufen werden und wie Beschlüsse oder Wahlen und Abstimmungen abgehalten werden, ist in dieser Satzung in den Paragrafen 21 bis 27 über Mitgliederversammlungen beschrieben. Ansonsten gelten die obigen Vorgaben zu Wahlversammlungen.

  3. Wenn die Partei weder in einem Landesparlament, noch dem Bundestag, noch dem Europäischen Parlament mindestens 5 Abgeordnete hat, werden Unterschriften gesammelt. Sofort nach der Wahl der Kandidaten sollen dann alle willigen Parteimitglieder der Wahlversammlung die Unterstützerschreiben der gewählten Kandidaten ausfüllen und unterzeichnen. Das Wahlgremium bereitet entsprechende Schreiben für alle Mitglieder vor. Sind nicht ausreichend Mitglieder bei den Wahlversammlungen anwesend, werden die Schreiben postalisch mit frankiertem Rückumschlag versandt.

  4. Die Protokolle der Wahlversammlungen, in denen die Kandidaten gewählt wurden, müssen dem zuständigen Kreis- oder Landeswahlleiter bei der Meldung der Kandidaten übermittelt werden. Darin müssen Angaben enthalten sein über Ort und Zeit der jeweiligen Wahlversammlung, eine Kopie der Einladung und auf welche Arten sie zugestellt wurde, die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder bei der Wahl und das Ergebnis der Abstimmung. 3 Mitglieder der Wahlversammlung, darunter der Versammlungsleiter, müssen dem zuständigen Wahlleiter eidesstattlich versichern, dass jeder Kandidat von einem Stimmberechtigten vorgeschlagen wurde, sich und sein Programm vorstellen durfte und geheim gewählt wurde.

§13Kandidaten für Wahlkreise6

  1. Pro Wahlkreis kann nur ein Kandidat aufgestellt werden, der dann in keinem anderen Wahlkreis mehr antreten darf und auch für keine Landesliste mehr zugelassen ist. Kandidaten der Wahlkreise müssen dem Kreiswahlleiter angezeigt werden. Die Anzeigen müssen spätestens 70 Tage vor der Wahl dort eintreffen, möglichst allerdings früher. Der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem der Wahlkreis liegt, kann Einspruch gegen die Wahl des Kandidaten einlegen. Die Wahl muss dann einmal wiederholt werden. Entscheidend ist, dass alle Stimmberechtigten zur Wahl des Kandidaten auf der Wahlversammlung auch selbst im Wahlkreis wohnen. Gibt es in einem Wahlkreis mehrere Kommunalverbände, schließen sie sich zu den Wahlversammlungen für die Kandidaten zusammen.

  2. Es soll möglichst in jedem Wahlkreis ein Kandidat aufgestellt werden. Dafür ist ein Kreiswahlvorschlag nötig, der den Name der Partei und ihre Abkürzung beinhaltet, sowie den Name des Kandidaten für den jeweiligen Wahlkreis, dessen schriftliche Zustimmung zur Kandidatur sowie die Namen und handschriftlichen Unterschriften der Vorstandsmitglieder des Gebietsverbandes, in dem der Wahlkreis liegt. Zudem sollen alle Mitglieder des Gebietsverbandes die mindestens nötigen 200 Unterstützerschreiben für den Kandidaten unterzeichnen und gegebenenfalls in ihrem Umkreis oder auf öffentlichen Parteiveranstaltungen dafür werben. Für derartige Veranstaltungen können Mittel beim Wahlgremium beantragt werden.

  3. Der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem der Wahlkreis liegt, ist zuständig für die Übermittlung der nötigen Unterlagen an das Wahlgremium, das sie dann prüft und an den Kreiswahlleiter übermittelt. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Wahlgremiums, können auf Antrag der Wahlversammlung aber auch vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter ersetzt werden.

§14Kandidaten für Landeslisten7

  1. Die Partei reicht Landeslisten für möglichst jedes Bundesland ein. Für die Landeslisten schließen sich alle Kommunalverbände eines Bundeslandes zusammen. Die Landeslisten bestehen aus dem Namen und der Abkürzung der Partei sowie aus den Namen der Kandidaten in einer nummerischen Reihenfolge. Ein Kandidat darf nur auf einer Landesliste stehen. Entscheidend ist, dass alle Stimmberechtigten zur Wahl des Kandidaten auf der Wahlversammlung auch selbst im jeweiligen Bundesland wohnen. Jeder Kandidat muss seine Zustimmung vor der Wahl schriftlich bestätigen und an das Wahlgremium übermitteln.

  2. Die Vorstände aller Gebietsverbände eines Bundeslandes sind zuständig für die Übermittlung der nötigen Unterlagen an das Wahlgremium, das sie dann prüft und an den Landeswahlleiter übermittelt. Die nötigen Unterlagen sind die Landesliste, Name, Anschrift, Geburtsdatum und handschriftliche persönliche Unterschrift der Vorstandsmitglieder sowie von 1/1000 der Wahlberechtigten im Bundesland, höchstens aber 2000. Die Unterstützer müssen ihr Einverständnis erklären, dass das Wahlgremium bei der zuständigen Behörde die Bestätigung des Wahlrechts einholen darf.

Europawahl8

§15Wahl der Kandidaten9

  1. Jeder volljährige Deutsche oder EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland, der das Wahlrecht für die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) besitzt und nur Mitglied in dieser Partei ist, kann kandidieren. Kandidaten dürfen in keinem anderen Mitgliedstaat und nur für eine Liste kandidieren. Sie müssen ihrer Kandidatur schriftlich zustimmen und von der zuständigen Gemeindebehörde bestätigen lassen.

  2. Wenn EU-Bürger aus einem anderen Mitgliedstaat kandidieren, müssen sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben, in der sie ihre Staatsangehörigkeit, Anschrift in Deutschland, letzte Anschrift und den dortigen Wahlkreis im Herkunfts-Mitgliedstaat sowie ihr Geburtsdatum und -ort angeben. Sie müssen zudem versichern, dass sie in keinem anderen Mitgliedstaat als Kandidat antreten oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

  3. All diese Unterlagen müssen Kandidaten an das Wahlgremium senden, das die Unterlagen prüft und sie zur Wahl zum Kandidaten auf der Wahlversammlung zulässt. Ersatzkandidat ist derjenige Kandidat, der auf einem Listenplatz weiter unten steht oder auf der fortlaufenden Liste für Ersatzkandidaten. Jeder Kandidat kann zugleich nur Ersatzkandidat für einen anderen Kandidaten sein.

  4. Der Bundesverband richtet Wahlversammlungen aus, zu denen die Mitglieder eingeladen werden, die für die Europawahl stimmberechtigt sind. Ein Kandidat muss auf der Wahlversammlung durch einen Stimmberechtigten vorgeschlagen werden, sich und sein Programm den Stimmberechtigten vorstellen und dann geheim gewählt werden. Die Reihenfolge wird ermittelt, indem die Stimmberechtigten Punkte für jeden Kandidaten geheim vergeben. Die Wahl der Kandidaten darf frühestens 9 Monate vor Beginn des Jahres stattfinden, in dem die Europawahl stattfindet. Wie Mitgliederversammlungen einberufen werden und wie dort Beschlüsse gefasst oder Wahlen und Abstimmungen abgehalten werden, ist in dieser Satzung in den Paragrafen 21 bis 27 über Mitgliederversammlungen beschrieben. Ansonsten gelten die Paragrafen 4 bis 10 der Wahlordnung über Wahlversammlungen. Die Vorstände der Gebietsverbände, aus denen die Kandidaten kommen, können Einspruch gegen die Wahl von Kandidaten einlegen. Die Wahl muss dann einmal wiederholt werden.

§16Einreichen der Listen10

  1. Die Partei stellt Kandidaten für die Europawahl in Listen auf. Auf einer Liste werden alle Kandidaten mit Name und Adresse in nummerisch aufsteigender Reihenfolge aufgelistet.

  2. Solange es keinen Europaverband gibt, werden Landeslisten verwendet. Landeslisten werden innerhalb eines Mitgliedstaates erstellt. In Deutschland passiert das in jedem Bundesland, aus dem sich Kandidaten aufstellen. Bei Landeslisten richtet der Bundesverband in allen Bundesländern Wahlversammlungen aus. Dazu werden die Mitglieder aller Kommunalverbände des jeweiligen Bundeslandes eingeladen, die für die Europawahl stimmberechtigt sind. Die Vorstände aller beteiligten Kommunalverbände eines Bundeslandes unterzeichnen die Landesliste neben ihrem Namen und ihrer Anschrift.

  3. Sobald die Partei Mitglied im Europaverband ist, wird eine gemeinsame Liste verwendet. Parteimitglieder wählen in allen Mitgliedstaaten ihre Kandidaten und setzen sie mit auf die gemeinsame Liste. Bei gemeinsamen Listen richtet der Europaverband in allen Mitgliedstaaten, in denen die Partei vertreten ist, Wahlversammlungen aus. Zu diesen Wahlversammlungen werden die Mitglieder aller Kommunalverbände des jeweiligen Mitgliedstaates eingeladen, die für die Europawahl stimmberechtigt sind. Die Vorstände der nationalen Verbände der Mitgliedstaaten unterzeichnen neben ihren Namen und Anschriften auf der gemeinsamen Liste. Für Deutschland ist es der Bundesvorstand.

  4. Die Protokolle der Wahlversammlungen, müssen von der Versammlungsleitung geführt und danach an das Wahlgremium gesendet werden. Darin müssen Angaben enthalten sein über Ort und Zeit der jeweiligen Wahlversammlung, eine Kopie der Einladung und auf welche Arten sie zugestellt wurde, die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder bei der Wahl und das Ergebnis der Abstimmung. 3 Mitglieder der Wahlversammlung, darunter der Versammlungsleiter, müssen das Protokoll unterzeichnen und dem zuständigen Wahlleiter eidesstattlich versichern, dass jeder Kandidat von einem Stimmberechtigten vorgeschlagen wurde, sich und sein Programm vorstellen durfte und geheim gewählt wurde. Das Wahlgremium prüft die Protokolle, entnimmt die nötigen Daten und übermittelt sie an den Bundeswahlleiter bei der Einreichung des Wahlvorschlags.

  5. Sofern die Partei nicht bereits in einem Landtag, dem Bundestag oder dem Europäischen Parlament mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten ist, werden Unterschriften von Unterstützern gesammelt. Das müssen mindestens 1/1000 aller Wahlberechtigten im Bereich der Liste sein, höchstens jedoch 2000 Unterstützer bei Landeslisten und 4000 Unterstützer bei gemeinsamen Listen. Die Unterstützer müssen Name, Anschrift, Geburtsdatum und handschriftliche persönliche Unterschrift angeben und ihr Einverständnis erklären, dass das Wahlgremium bei der zuständigen Behörde die Bestätigung des Wahlrechts einholen darf.

  6. Das Wahlgremium sammelt von allen beteiligten Parteimitgliedern die nötigen Unterlagen ein. Zwei der zuständigen Personen aus dem Wahlgremium tragen sich als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson auf dem Wahlvorschlag ein. Die Vertrauensperson übermittelt dem Bundeswahlleiter den schriftlichen Wahlvorschlag spätestens 4 Monate vor der Europawahl. Die Vertrauensperson oder ihr Stellvertreter nehmen an der Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Zulassung des Wahlvorschlages teil und äußern sich gegebenenfalls.

  7. Auf dem Wahlvorschlag wird der Name und die Abkürzung der Partei angegeben. Falls eine gemeinsame Liste im Europaverband erstellt wurde, wird auch der Name und die Abkürzung des Europaverbandes angegeben. Der Wahlvorschlag enthält die unterschriebene Liste der Kandidaten, die Protokolle der Wahlversammlungen samt eidesstattlicher Versicherungen, die Satzung, das Wahlprogramm und Programm der Partei sowie die Protokolle der Mitgliederversammlungen, auf denen die unterzeichnenden Vorstände gewählt wurden. Gegebenenfalls werden auch die eidesstattlichen Versicherungen der ausländischen Kandidaten und Unterstützerschreiben samt Bestätigung der Gemeindebehörden über deren Wahlberechtigung beigefügt.

1§17 Parteiengesetz

2Staatsorganisation – 9.9 Personenwahlen

3§§18-22 Bundeswahlgesetz

4§18 Bundeswahlgesetz

5§21 Abs.1, 3, 5, 6 Bundeswahlgesetz

6§19, §20, §21 Abs. 2, 4, §22 Bundeswahlgesetz

7§27 Bundeswahlgesetz

8§§6-14 Europawahlgesetz

9§6b, §6c, §9, §10, §11 Europawahlgesetz

10§8, §9, §11, §14 Europawahlgesetz

§1Streitigkeiten in der Partei

In der Schiedsgerichtsordnung werden die Verfahren geregelt, wenn es zu Streitigkeiten unter Parteimitgliedern kommt. Kläger und Beklagte sollen ein faires Verfahren erhalten, in dem die Schuldfrage an Beweise und die Strafe an vorgeschriebene Maßnahmen gebunden ist.

§2Schiedsgerichte1

  1. Schiedsgerichte gibt es für jeden Kommunalverband und für den Bundesverband. Sie treten nur zusammen, wenn ein Mitglied oder ein Gebietsverband gegen Zustände klagen möchte, die es oder ihn betreffen. Die Zustände können Ordnungsmaßnahmen sein, Streit bei der Anwendung und Auslegung der Programme und Satzungen der Partei sowie Anfechtungen von Wahlen oder deren Nichtigkeit.

  2. Wer mit dem Urteil eines kommunalen Schiedsgerichts unzufrieden ist, kann beim Bundesschiedsgericht in Berufung gehen. Schiedsgerichte bestehen aus 3 Schiedsrichtern, Klägern und Beklagten.

§3Schiedsrichter

  1. Schiedsrichter sind Parteimitglieder, die sich bei den Mitgliederversammlungen zur Wahl aufgestellt haben und von mehr als 50% der Stimmberechtigten gewählt wurden. Sie übermitteln nach ihrer Wahl ihre Berufsbildung und ihren Beruf an die Mitgliederverwaltung. Zur Wahl dürfen keine Personen aufgestellt werden, die einem Vorstand angehören oder ein bezahltes Parteiamt ausüben. Jeder Schiedsrichter erhält ein Abwahl-Quorum, nach dessen Auslösung durch mindestens 50% der Stimmberechtigten eine Neuwahl erfolgen muss, wobei eine erneute Kandidatur des betreffenden Schiedsrichters nicht möglich ist. Spätestens alle 4 Jahre finden Neuwahlen statt, wobei eine Wiederwahl bestehender Schiedsrichter zulässig ist.

  2. Nach ihrer Wahl werden diese Mitglieder in der Mitgliederdatei als mögliche Schiedsrichter geführt und für jeden Einzelfall ausgelost. Je nachdem, welcher Fall verhandelt wird, werden am Losverfahren nur jene Schiedsrichter beteiligt, die sich in einer passenden Arbeitsgruppe engagieren oder einen geeigneten Beruf ausüben. Das Losverfahren läuft digital ab und greift auf die Mitgliederdatei des Bundesverbandes zu.

  3. Ausgeloste Schiedsrichter können das Amt ablehnen, wenn sie beim Vorstand ihre Befangenheit anzeigen und begründen. Beklagte oder Kläger können Schiedsrichter wegen Befangenheit ablehnen und müssen diese Ablehnung beim Vorstand einreichen und begründen. Schiedsrichter sind nicht an Weisungen gebunden und entscheiden auf Grundlage der Satzung und Programme der Partei.

§4Klage

  1. Sobald ein Parteimitglied beim Vorstand seines Gebietsverbandes Klage einreicht oder der Vorstand eines Gebietsverbandes das beim Vorstand des nächst höheren Gebietsverbandes tut, wird ein Schiedsgerichtsverfahren eröffnet.

  2. Sobald ein Gebietsverband als Kläger oder Beklagter auftritt, wird er von seinem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.

§5Einladung

  1. Schiedsrichter, Kläger und Beklagte erhalten ihre Einladung per Email, in der Beteiligte, Gegenstand und Terminumfrage der Verhandlung genannt wird.

  2. Alle Beteiligten werden in einen Emailverteiler aufgenommen, über den sie sich schriftlich austauschen.

  3. Zwischen Einladung und Termin müssen 7 bis 14 Tage liegen. Innerhalb von 3 Tagen müssen alle Beteiligten an der Terminumfrage teilnehmen und darin einen Termin bestimmen. Kläger und Beklagte können bis zu 3 Tage vor der Verhandlung Beweise und unterschriebene Zeugenaussagen über den Emailverteiler senden und Zeugen zur Einladung nennen.

  4. Reagieren Kläger oder Beklagte nicht fristgerecht, wird ohne sie entschieden.

  5. Alle Fristen entsprechen den Vorschriften laut §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§6Verhandlung

  1. Verhandlungen finden in digitalen Videokonferenzen statt, die zur Protokollierung aufgezeichnet werden. Im gegenseitigen Einverständnis aller Beteiligten kann die Verhandlung schriftlich über den Emailverteiler geführt werden.

  2. Schiedsrichter stellen die Anwesenheit der Beteiligten fest. Sie befragen Zeugen, Kläger und Beklagte zu Beweisen und können weitere Einsicht in nötige Unterlagen einfordern. Kläger und Beklagte können in Plädoyers ihre Meinung über Schuld und Maßnahmen kundtun. Schiedsrichter sind daran aber nicht gebunden. Sie treffen ihr Urteil, nachdem sie sich, ohne die Kläger und Beklagten, darüber abgestimmt haben. Danach begründen sie gegenüber Kläger und Beklagten ihr Urteil mindestens schriftlich und müssen darin festlegen, ob sie der Klage zustimmen oder nicht und ob oder welche weiteren Maßnahmen folgen sollen oder nicht. Alle Entscheide der Schiedsgerichte enthalten eine Begründung, in der der Verstoß und die betroffenen Textstellen in den Satzungen oder den Programmen geschildert werden.

  3. Bis zum Urteil müssen alle Beteiligten außerhalb des Schriftverkehrs und der Verhandlung Verschwiegenheit wahren. Ist die mündliche Verhandlung nicht innerhalb von einer Sitzung abgeschlossen, finden die Beteiligten durch eine Terminumfrage einen weiteren Termin.

§7Protokoll

  1. Das Protokoll umfasst den Schriftverkehr über den Emailverteiler und die Videoaufzeichnungen der Verhandlung, beziehungsweise eine Kopie des postalischen Schriftverkehrs.

  2. Alle Beteiligten können das Protokoll und Urteil als Video herunterladen.

  3. Sollte ein Beteiligter nicht über einen Internetzugang oder eine Email-Adresse verfügen, wird das Schiedsgerichtsverfahren schriftlich per Post durchgeführt. Gleiches gilt, sofern der Gesetzgeber ein analoges Verfahren verlangt.

  4. Das Urteil darf anonymisiert veröffentlicht werden.

§8Vorläufige Vorstandsentscheidung

Besteht für die Partei Gefahr im Verzug, kann der übergeordnete Vorstand betreffende Parteimitglieder oder nachgeordnete Gebietsverbände bis zum Urteil des Schiedsgerichts von allen parteiinternen Rechten ausschließen.

§9Kosten

Die Kosten für Schiedsgerichtsverfahren trägt der Bundesverband bis zur Urteilsverkündung. Wird die Klage abgewiesen, trägt der Kläger die Kosten. Wird ihr stattgegeben, trägt der Beklagte die Kosten.

§10Ordnungsmaßnahmen2

  1. Ordnungsmaßnahmen erfolgen, sobald gegen die Grundsätze des Parteiprogramms oder der Satzung in schwerwiegender Weise verstoßen wurde. Ein schwerwiegender Verstoß ist gegeben, wenn in der Öffentlichkeit im Namen der Partei oder bei der Parteiarbeit Äußerungen, Handlungen oder Formulierungen gemacht werden, die nicht dem Programm oder der Satzung und darüber hinaus dem Buch entsprechen.

  2. Die Erstellung von Wahl- und Regierungsprogrammen sowie die Änderung des Parteiprogramms oder der Satzung, die nicht den Vorgaben des Buches entspricht, gefährdet die Grundsätze der Partei in schwerwiegender Weise. Vor der Erstellung oder Änderung der genannten Dokumente wird den zuständigen Parteimitgliedern vom Bundespräsidium ein Exemplar des Buches zur Prüfung ausgeliehen.

  3. Werden dennoch derartige Erstellungen oder Änderungen vorgenommen, die den Vorgaben widersprechen, führt das zum sofortigen Ausschluss der beteiligten Parteimitglieder und zur Auflösung des Gebietsverbandes, sofern all seine Mitglieder vom Ausschluss betroffen sind. Ausgenommen davon sind Regierungsprogramme, die in Koalitionsverhandlungen erstellt werden, dann aber einer Urabstimmung bedürfen. Bei einer solchen Urabstimmung erhalten alle Parteimitglieder eine Ausfertigung des Koalitionsvertrages per Email, in dem die Textstellen gekennzeichnet sind, die von den Vorgaben abweichen. Stimmen sie mit mindestens 75% zu, darf der Vorstand den Koalitionsvertrag unterzeichnen.

  4. Welche Verstöße in einem Einzelfall vorliegen und welche Ordnungsmaßnahmen dafür vorgesehen sind, prüfen und beschließen die Mitglieder auf Mitgliederversammlungen. Entscheidend dabei ist der Umfang und die Häufigkeit des Verstoßes und ob er schwerwiegend ist oder Gefahr im Verzug besteht.

§11Beschluss von Ordnungsmaßnahmen3

  1. Wer einen Verstoß entdeckt, muss ihn dem Bundesvorstand melden. Der setzt ihn auf die Tagesordnung der folgenden Mitgliederversammlung und informiert den Vorstand des betroffenen Gebietsverbandes.

  2. Ordnungsmaßnahmen müssen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beim Beschluss von Ordnungsmaßnahmen gilt eine Mehrheit von 65% der Stimmberechtigten. Die Aufhebung von Ordnungsmaßnahmen kann der Bundesparteitag beschließen, wenn Verstöße oder Ordnungsmaßnahmen falsch bemessen wurden. Wer mit Ordnungsmaßnahmen nicht einverstanden ist, kann vor das Schiedsgericht der Partei ziehen.

  3. Die Ordnungsmaßnahmen müssen mit einem konkreten Verstoß begründet werden. Daher enthalten alle Entscheide über Ordnungsmaßnahmen eine Begründung, in der der Verstoß und die betreffenden Textstellen in der Satzung oder den Programmen geschildert werden.

  4. Besteht Gefahr im Verzug, entscheidet der Vorstand dem betreffenden Mitglied oder allen Mitgliedern des betreffenden Gebietsverbandes bis zum Entscheid der zuständigen Mitgliederversammlung die Mitgliedsrechte zu entziehen. Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn es ein dringender und schwerwiegender Fall ist, der sofortiges Eingreifen erfordert. Zweifelt ein Mitglied oder der Vorstand eines betroffenen Gebietsverbandes die Entscheidung an, kann der Fall vor dem Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden werden.

§12Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände4

  1. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände müssen auf einem Parteitag beschlossen werden. Sie bestehen aus dem Ausschluss oder der Auflösung eines Gebietsverbandes oder eines Parteiorgans.

  2. Der Ausschluss beinhaltet den Entzug der Rechte aller Mitglieder des Gebietsverbandes, bis der Grund für den Verstoß beseitigt ist.

  3. Die Auflösung beinhaltet das Gebot jegliche Parteiarbeit in dem Gebietsverband einzustellen und das Verbot weiterhin den Namen der Partei zu führen oder deren Programme oder Satzungen zu nutzen.

     

§13Ordnungsmaßnahmen gegen Parteimitglieder5

  1. Die Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder werden von der Hauptversammlung des betreffenden Gebietsverbandes beschlossen. Verschleppt ein Gebietsverband Ordnungsmaßnahmen gegen ein Parteimitglied um mehr als 14 Tage, leitet der Vorstand des nächst höheren Gebietsverbandes Ordnungsmaßnahmen gegen den betreffenden Gebietsverband ein.

  2. Ordnungsmaßnahmen gegen Parteimitglieder sind Verwarnungen, der zeitweise Ausschluss durch Entzug des Stimmrechts auf Mitgliederversammlungen, das Verbot an der Entwicklung von Programmen der Partei mitzuwirken, das Verbot für ein Parteiamt zu kandidieren, die Amtsenthebung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder von Parteiorganen, Aufgabe der Kandidatur für die Wahl auf ein staatliches Amt, Rücktritt von einem staatlichen Amt oder Ausschluss aus der Partei.

  3. Wer sich zur Wahl aufgestellt hat oder ein gewähltes Amt ausübt, muss bei entsprechender Ordnungsmaßnahme die Kandidatur zurückziehen oder vom Amt zurücktreten. Wird das nicht binnen 7 Tagen nach dem Urteil vollzogen, gilt das als Austritt aus der Partei.

§14Parteiausschluss6

  1. Ein Parteiausschluss kann nur erfolgen, wenn das betroffene Mitglied entweder wissentlich und willentlich gegen die Satzung verstoßen hat, oder der Partei schweren Schaden zufügt, indem es gegen ein Programm der Partei oder gegen eine Satzung der Partei verstößt.

  2. Über einen Parteiausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung des örtlichen Gebietsverbandes, in dem das betroffene Mitglied gemeldet ist.

  3. Zieht das betroffene Parteimitglied nicht innerhalb von 3 Tagen vor das Schiedsgericht, erfolgt der Ausschluss. Ansonsten erfolgt der Ausschluss direkt nach dem entsprechenden Urteil des Schiedsgerichts.

  4. Dem auszuschließenden Parteimitglied muss eine schriftliche Begründung über den Ausschluss übermittelt werden. Diese Begründung ist dem Anhang des Protokolls der zugehörigen Mitgliederversammlung beizufügen.

1§14 Parteiengesetz

2§6, §16 Parteiengesetz

3§6 Parteiengesetz

4§16 Parteiengesetz

5§6, §10 Parteiengesetz

6§10 Parteiengesetz

§1Finanzen in der Partei

Die Finanzordnung regelt die Einnahmen, Ausgaben, Buchführung, Finanzprüfung und die dafür verantwortlichen Personen in der Partei. Andere Satzungen der Gebietsverbände dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen.

§2Finanzplan
  1. Im Finanzplan werden Einnahmen prognostiziert und Ausgaben kurz- und mittelfristig geplant.

  2. Parteiorgane reichen ihre Kostenvoranschläge ein, Arbeitsgruppen ihre Vorhaben, die mit Kosten verbunden sind, und Schatzmeister ihre Jahresabschlüsse.

  3. Die Einnahmeprognose ist eine statistische Hochrechnung, wie viele Mitglieder eintreten oder austreten und Wählerstimmen bei Wahlen oder Spenden eingesammelt werden können.

  4. Die kurzfristige Finanzplanung erfasst das kommende Jahr. Bei der mittelfristigen Finanzplanung werden die kommenden 10 Jahre betrachtet. Grundsätzlich dürfen keine Schulden gemacht werden.

  5. Alle Finanzpläne werden an das Finanzgremium übermittelt.

§3Finanzabstimmung
  1. Die Finanzabstimmung kann es in allen Kommunalverbänden geben und im Bundesverband muss sie jährlich stattfinden. Das Finanzgremium bereitet sie in Zusammenarbeit mit den Schatzmeistern vor, die die nötigen Finanzpläne aus ihren Gebietsverbänden liefern.

  2. Auf den Mitgliederversammlungen sind Finanzpläne abzustimmen, wofür wie viel Geld im kommenden Jahr verwendet werden soll. Bei der Abstimmung können alle Kostenstellen eingesehen und einzeln oder als Paket abgestimmt werden. Nur wenn Pakete abgelehnt werden, werden sie geöffnet und einzelne Kostenstellen getrennt abgestimmt.

  3. Beim jährlichen Bundesparteitag wird über alle Finanzpläne der Gebietsverbände gemeinsam abgestimmt. Nur im Fall einer Ablehnung kommt es zur Abstimmung einzelner Finanzpläne. Gebietsverbände, die regelmäßig mehr ausgeben, als sie einnehmen und das nur dank der solidarischen Einnahmeverteilung tun können, müssen ihre Gründe dafür nennen und können auch eine Kürzung erfahren, sodass ihre Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sind. Gebietsverbände, die mehr einnehmen, als sie ausgeben, können den Antrag auf Kürzungen für defizitäre Gebietsverbände einreichen. Auf dem Bundesparteitag wird darüber abgestimmt.

  4. Grundsätzlich werden Einnahmen aus einem Jahr angespart und nach der Finanzabstimmung im kommendem Jahr planmäßig ausgegeben. Die Finanzabstimmung ist vergleichbar mit der Haushaltsabstimmung aus dem Buch.1 Der Vorstand jedes Gebietsverbandes ist verantwortlich für die Verwendung der Mittel im Sinne des Finanzplans. Mindereinnahmen oder Mehrausgaben, die nicht ausgeglichen werden können, müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden und können über ein Veto-Quorum in einer Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen oder abgelehnt werden.

  5. Vor der Finanzabstimmung werden die Jahresabschlüsse des vergangenen Jahres von den Stimmberechtigten geprüft. Mitglieder der jeweiligen Gebietsverbände prüfen die dortigen Einnahmen und Ausgaben. Einnahmen und Ausgaben des Bundesverbandes prüfen alle Mitglieder gemeinsam und gegebenenfalls arbeitsteilig. Im Anschluss stimmen alle Mitglieder über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Jahr ab.

§4Schatzmeister2
  1. Für jeden Vorstand eines Gebietsverbandes muss ein Schatzmeister gewählt werden. Die Wahlen finden gemeinsam mit den Vorstandswahlen statt und verlaufen in gleicher Weise.

  2. Schatzmeister genehmigen oder tätigen jede Einnahme und Ausgabe ihres Gebietsverbandes. Jede Einnahme zahlen sie auf das Konto ihres Gebietsverbandes ein und jede Ausgabe bezahlen sie über dieses Konto. Eine Kassenhaltung ist möglich, wobei dann für Überweisungen und Daueraufträge das Konto des Bundesverbandes durch das Finanzgremium genutzt wird.

  3. Schatzmeister werden vom Finanzgremium bei der Geldverwaltung und Rechnungslegung unterstützt.

  4. Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift im Rechenschaftsbericht, dass sie alle Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

§5Finanzgremium3
  1. Auf Ebene des Bundesverbandes ist das Finanzgremium angesiedelt. Vorsitzender des Finanzgremiums ist der Schatzmeister des Bundesverbandes. Alle Schatzmeister der übrigen Gebietsverbände sind Vertreter des Finanzgremiums in ihrem Gebietsverband. Zur Bewältigung seiner Aufgaben beschäftigt das Finanzgremium hauptamtliche Mitarbeiter. Es wird mit ausreichend Geld versorgt, um damit die Arbeit der externen Buchhaltungsunternehmen sowie Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und gegebenenfalls beratenden Anwälte zu bezahlen.

  2. Das Finanzgremium übernimmt alle Verwaltungsaufgaben der Schatzmeister aller Gebietsverbände, einschließlich der Buchführung und zehnjährigen Archivierung der laut Parteiengesetz4 nötigen Unterlagen. Es führt die Mitgliederdatei, verwaltet alle Finanzpläne der Gebietsverbände und teilt die Daten mit den nötigen Parteiorganen. Es eröffnet für jeden neuen Gebietsverband ein Konto und gegebenenfalls Unterkonten, beispielsweise für Wahlkämpfe.

  3. Die Schatzmeister des jeweiligen Gebietsverbandes erhalten, neben dem Finanzgremium, Verfügungsgewalt über dieses Konto. Alle Einnahmen und Ausgaben, die durch Überweisungen getätigt werden, müssen im Textfeld für den Verwendungszweck beschrieben werden. Alle Einnahmen und Ausgaben in Bar müssen durch eine Quittung belegt und, falls der Verwendungszweck nicht ersichtlich wird, beschrieben werden.

  4. Das Finanzgremium prüft die Verwendungszwecke und kann Rückfragen stellen und Dokumente oder Angaben einfordern, um die ordnungsgemäße Rechenschaftslegung zu gewährleisten. Erkennt es Verstöße, sorgt es für deren Beseitigung und bringt sie gegebenenfalls vor das Schiedsgericht.

  5. Das Finanzgremium erstellt für jeden Gebietsverband jährlich zum 31. Dezember einen Jahresabschluss für den Rechenschaftsbericht und übermittelt ihn an die zuständigen Schatzmeister zur Prüfung. Schatzmeister sind verpflichtet innerhalb der ersten 30 Tage des Jahres die Zahlen und Verwendungszwecke zu prüfen, weitere Angaben zu machen, falls das Finanzgremium dazu aufgefordert hat, und den Prüfbericht an das Finanzgremium zu senden.

  6. Die folgenden gesetzlichen Vorgaben zum Rechenschaftsbericht beschreiben die nötigen Tätigkeiten des Finanzgremiums, um Strafmaßnahmen gegen die Partei zu vermeiden. Das Finanzgremium ist im Zweifel immer an das Parteiengesetz und andere Gesetze gebunden, die Vorgaben über die Rechenschaftslegung der Partei machen.

  7. Die folgenden Beschreibungen sollen vornehmlich alle Parteimitglieder informieren, damit sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Finanzgremium ausreichend ausüben können. Sie sollen damit in die Lage versetzt werden die Tätigkeiten angemessen hinterfragen zu können, die ihnen das Finanzgremium und die Schatzmeister auf den Mitgliederversammlungen berichten müssen. Der Rechenschaftsbericht wird jährlich vor der Finanzabstimmung den Stimmberechtigten mitgeteilt.

§6Rechenschaftsbericht5
  1. Das Finanzgremium erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht auf Grundlage des Parteiengesetzes und übermittelt ihn an die Vorstände der Gebietsverbände zur Unterzeichnung durch die Vorsitzenden und Schatzmeister. Die schicken ihn zurück an das Finanzgremium, das ihn fristgerecht an den Bundestagspräsidenten sendet. Der Rechenschaftsbericht muss bis zum 30. September des Folgejahres beim Bundestagspräsidenten eingereicht werden und wird als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Der Rechenschaftsbericht wird vor der Einreichung beim Bundestagspräsident auf dem Bundesparteitag vorgelegt, damit er dort besprochen werden kann mit Für- und Gegenreden.

  2. Zu Beginn des Rechenschaftsberichtes muss eine Zusammenfassung stehen. Sie enthält die Angabe und die Summe aller Einnahmen, außer den Zahlungen von den Gebietsverbänden, und alle Ausgaben, außer den Zahlungen an die Gebietsverbände. Die Höhe des Gewinns oder des Verlusts wird angegeben. Außerdem wird der Vorjahreswert der Summe aller Einnahmen und Ausgaben getrennt angegeben. Die Beträge beider Jahre werden miteinander verrechnet, um das prozentuale Wachstum der Einnahmen und Ausgaben anzugeben. Die Zusammenfassung enthält zudem die Angabe und die Summe, was die Partei besitzt und welche Schulden sie hat, außer den Schulden, die die Gebietsverbände beieinander haben. Die Höhe des Vermögens oder der Verschuldung wird angegeben. Als abschließende Angaben folgen die gesamten Einnahmen, Ausgaben, Gewinne oder Verluste und Vermögen oder Schulden der einzelnen Gebietsverbände.

  3. Der Rechenschaftsbericht setzt sich aus allen Rechenschaftsberichten der Gebietsverbände zusammen. Dabei werden alle verschiedenen Rechenschaftsberichte der Gebietsverbände durch das Finanzgremium erstellt und getrennt angefügt. Sie werden nach Bundesverband und Bundesländern sortiert. Die Rechenschaftsberichte der kommunalen Gebietsverbände werden bei ihrem Bundesland einsortiert. In den Rechenschaftsberichten der Gebietsverbände müssen alle Personen mit Namen und Anschrift genannt werden, die der Partei Geld oder Sachwerte gegeben haben. Das Finanzgremium fasst all diese Zuwendungen je Zuwender als jährliche Gesamtsumme zusammen. Es erstellt die Teilberichte der Gebietsverbände auf Basis der laufenden Meldungen nötiger Daten und bewahrt sie bei sich auf. Transferzahlungen zwischen Gebietsverbänden werden als Beträge samt Verwendungszweck aufgeführt.

  4. Für Parteien gelten bei der Rechnungslegung die gleichen Vorschriften, wie auch für Händler und Unternehmer. Ausnahmen regelt das Parteiengesetz. In der Rechnungslegung wird das nötig, wenn es darum geht welche Dinge als Vermögensgegenstände gelten und wie sie als Geldbetrag bewertet werden. Alle verwendeten Unterlagen wie Rechnungen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte müssen aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt eine Frist von 10 Jahren, die beginnt sobald das Rechnungsjahr abgelaufen ist.

  5. Im Rechenschaftsbericht muss die Partei die Herkunft, Verwendung und Menge ihres Geldes und Vermögens angeben. Grundsätzlich ist es eine Ergebnisrechnung, in die die Einnahmen als Herkunft, die Ausgaben als Verwendung und die Bilanzen der Geldanlage, Unternehmen und Immobilien aufgeführt werden. Alle Zahlungen von natürlichen Personen unter und über 3300 Euro müssen getrennt und pro Person angegeben werden. Diese Grenze ist entscheidend, weil nur bis 3300 Euro der Staat für jeden dieser Euros Geld dazugibt.

  6. Alle Einnahmen werden in der Einnahmerechnung zu den Gesamteinnahmen aufaddiert. Als Einnahmen gelten Beiträge, Spenden, Gewinne, sonstige Einnahmen, Zahlungen von Gebietsverbänden und staatliche Mittel. Beiträge können von Mitgliedern, Mandatsträgern und ähnlichen regelmäßigen Beitragszahlungen kommen. Spenden können von Personen, Unternehmen und Organisationen stammen. Gewinne können durch Unternehmen, Beteiligungen, Vermögensanlagen, Veranstaltungen und Veröffentlichungen der Partei entstehen.

  7. Alle Ausgaben werden in der Ausgaberechnung zu den Gesamtausgaben aufaddiert. Dazu zählen Ausgaben für Personal, Sachen und Zahlungen an Gebietsverbände. Als Sachen gelten der laufende Geschäftsbetrieb, die allgemeine politische Arbeit, Wahlkämpfe, Vermögensverwaltung inklusive Zinsen, sonstige Zinszahlungen, Kosten eigener Unternehmen und sonstige Ausgaben.

  8. Das Vermögen wird in der Vermögensbilanz nach Besitz und Schulden aufgespalten und als Differenz von Besitz und Schulden zusammengefasst. Der Besitz wird in Anlagevermögen und Umlaufvermögen aufgespalten und als Gesamtbesitz aufaddiert. Als Anlage gelten Dinge und Geldanlagen. Dinge sind Sachen wie Grundstücke, Gebäude und Ausstattung der Geschäftsstellen der Partei. Geldanlagen sind Beteiligungen an Unternehmen und sonstige Finanzanlagen. Als Umlauf gelten ausstehende Zahlungen der Gebietsverbände und des Staates, sowie Geld und sonstige Vermögensgegenstände. Die Schulden werden in Rückstellungen und Verbindlichkeiten aufgespalten und als Gesamtschuld aufaddiert. Rückstellungen sind Pensionsverpflichtungen für die Rente der Mitarbeiter und sonstige Rückstellungen (Fremdkapital). Verbindlichkeiten sind Zahlungsverpflichtungen an Gebietsverbände, Banken und sonstige Kreditgeber, Rückzahlungsverpflichtungen an den Staat und sonstige ausstehende Zahlungen oder Gaben.

  9. Zur Vermögensbilanz gehört ein Teil mit Erklärungen zu den Beteiligungen an Unternehmen und den Beteiligungen dieser Unternehmen. Von all diesen Unternehmen müssen die Jahresabschlüsse angegeben sein. Die Angaben im Jahresabschluss umfassen Name, Anschrift, Anteil am Unternehmen, wie viel Vermögen das Unternehmen besitzt und welchen Gewinn oder Verlust es gemacht hat. Laut §271 Abs. 1 Handelsgesetzbuch ist eine Beteiligung an einem Unternehmen gegeben, sobald der Anteil am Unternehmenskapital mindestens 20% beträgt. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung. Falls die Partei an Medienunternehmen beteiligt ist, müssen dessen Hauptprodukte genannt werden.

  10. Alle 5 Jahre müssen Grundstücke und Gebäude der Partei, ihrer Unternehmen und der Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, bewertet werden. Dafür gelten die Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbssteuer. Laut §145ff Bewertungsgesetz wird das Grundvermögen aus unbebauten und bebauten Grundstücken mit der ortsüblichen Miete und Bodenrichtwerten bewertet.

§7Vermögensbilanz6
  1. In der Vermögensbilanz werden Vermögensgegenstände angegeben, deren Anschaffung mehr als 5000 Euro (inkl. Mwst.) gekostet hat.

  2. Die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen können planmäßig abgeschrieben werden, außer für Gebäude und Grundstücke.

  3. Gebietsverbände unterhalb der Landesverbände können die Zuflüsse für Einnahmen und die Abflüsse durch Ausgaben in dem Jahr angeben, in dem sie sie erhalten haben, auch wenn die Anlässe dazu aus dem Vorjahr stammen. Diese Gebietsverbände müssen in ihrem Rechenschaftsbericht nicht die Rückstellungen (§249HGB), Rechnungsabgrenzungsposten (§250HGB) und Haftungsverhältnisse (§251HGB) angeben.

§8Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts7
  1. Wenn dem Finanzgremium falsche Daten übermittelt wurden oder wenn das Finanzgremium Daten verfälscht hat, muss derjenige dafür haften, der für die falschen oder fehlerhaften Daten verantwortlich ist. Falsche oder fehlerhafte Daten sind unzulässigerweise eingenommene Spenden, eine Verwendung von Mitteln, die nicht mit dem Parteiengesetz vereinbar ist oder mangelhafte Rechenschaftslegung.

  2. Die Haftung liegt beim Verursacher und, wenn er nicht ermittelt werden kann, beim Schatzmeister des betreffenden Gebietsverbandes. Ergeben sich Strafzahlungen, die nicht vorsätzlich entstanden sind, haftet der Gebietsverband mit seinem Vermögen.

  3. Kann ein Gebietsverband die Kosten nicht tragen, übernimmt der Bundesverband die ausstehenden Zahlungen oder löst den Gebietsverband auf. Übernommene Zahlungsverpflichtungen müssen von den Verantwortlichen zurückgezahlt werden. Die Frist dafür beträgt höchstens 10 Jahre und ab einem Jahr muss ein Zinssatz vom Bundesvorstand beschlossen werden, der der Inflationsrate des vergangenen Jahres entspricht.

§9Prüfung des Rechenschaftsberichts8
  1. Der Rechenschaftsbericht wird von Prüfern oder Prüfungsgesellschaften für Wirtschaft oder Buchführung geprüft, je nachdem wie viel Geld die Partei hat. Der Rechenschaftsbericht muss üblicherweise von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft geprüft werden. Sollte die Partei aber bei der letzten Europa- oder Bundestagswahl nicht mindestens 0,5% erreicht haben oder bei der letzten Landtagswahl nicht mindestens 1%, kann den Rechenschaftsbericht auch ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft prüfen. Sollte die Partei zudem weder über Einnahmen, noch über ein Vermögen von mehr als 5000 Euro verfügen, kann auch ein ungeprüfter Rechenschaftsbericht eingereicht werden. Der Bundestagspräsident kann unbeglaubigte Rechenschaftsberichte veröffentlichen.

  2. Geprüft wird die Bundespartei, ihre Landesverbände und mindestens 10 niedrigere Gebietsverbände. Bei der Prüfung wird die Buchführung und die Einhaltung der Gesetze geprüft, damit Verstöße erkannt werden.

  3. Das Finanzgremium und, falls nötig auch die Vorstände, machen dem Prüfer alle Unterlagen und Personen zugänglich, die er verlangt. Er darf alles verlangen, was er für die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht braucht. Das sind Aufklärungsgespräche mit Verantwortlichen, Nachweise, Bücher, Schriftstücke, Geld und Vermögensgegenstände. Außerdem sind das auch alle Unterlagen, die nötig waren, um den Rechenschaftsbericht zu erstellen.

  4. Der Schatzmeister des Bundesvorstandes muss dem Prüfer schriftlich bestätigen, dass im Rechenschaftsbericht alle geforderten Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte angegeben sind. Die Vorstände von Kommunalverbänden müssen das ebenfalls bestätigen, können es aber beim Finanzgremium hinterlegen.

§10Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk9
  1. Der Prüfer erstellt einen schriftlichen Prüfungsbericht, den er nach Abschluss seiner Prüfung dem Vorstand der Partei und des geprüften Gebietsverbandes übergibt.

  2. Wenn der Prüfer keine Fehler gefunden hat, macht er einen Prüfungsvermerk und bestätigt damit den Umfang seiner Prüfung und die Richtigkeit aller Angaben im Rechenschaftsbericht gemäß dem Parteiengesetz. Findet der Prüfer Fehler, nennt er die Verursacher in einem Vermerk und verweigert die Bestätigung der Richtigkeit des Rechenschaftsberichts ganz oder teilweise.

  3. Der Prüfungsvermerk wird auf dem Rechenschaftsbericht angebracht, der eingereicht werden soll. Er darf nicht gekürzt werden, wird mit dem Rechenschaftsbericht fristgerecht eingereicht und vom Bundestagspräsident als Bundestagsdrucksache veröffentlicht.

§11Prüfer10
  1. Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer dürfen den Rechenschaftsbericht nicht prüfen, wenn sie befangen sind. Befangen sind sie, wenn sie erstens innerhalb der letzten 3 Jahre ein Amt oder eine Aufgabe in der Partei haben oder hatten. Zweitens, wenn sie selbst die Rechnungsbücher der Partei geführt oder den Rechenschaftsbericht mit erstellt haben. Drittens, wenn sie Gesellschafter, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens sind, das an der Buchführung oder Erstellung des Rechenschaftsberichts beteiligt war. Viertens gilt das auch für seine angestellten Gehilfen.

  2. Prüfungsgesellschaften für Wirtschaft oder Buchführung dürfen den Rechenschaftsbericht nicht prüfen, wenn ihr gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter befangen ist.

  3. Prüfer, ihre Gehilfen und gesetzliche Vertreter der Prüfungsgesellschaft müssen gewissenhaft, unparteiisch und verschwiegen ihre Aufgaben erfüllen. Laut §323 des Handelsgesetzbuchs sind die Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers geregelt.

§12Strafvorschriften11
  1. Parteimitglieder können von den zuständigen staatlichen Behörden und Ämtern bestraft werden, wenn sie gegen Vorschriften des Parteiengesetzes verstoßen.

  2. Wer mit Absicht verheimlichen will, woher die Gelder oder Vermögenswerte der Partei stammen oder wofür die verwendet werden, wird bestraft. Bestraft wird insbesondere, wer im Rechenschaftsbericht falsche Angaben über Einnahmen oder Vermögen macht, einen fehlerhaften Rechenschaftsbericht einreicht, Spenden in Teilbeträge zerlegt und einzahlt oder einzahlen lässt, oder wer eine Spende nicht unverzüglich an den zuständigen Schatzmeister weiterleitet. Eine Haftstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe sind möglich. Die Strafe entfällt für denjenigen, der seine Fehler selbst beim Bundestagspräsident anzeigt, sofern sonst noch keine Behörden oder die Öffentlichkeit von den Fehlern wussten.

  3. Prüfer und Gehilfen, die das Prüfergebnis des Rechenschaftsberichts fälschen, vorgeschriebene Angaben weglassen oder einen inhaltlich falschen Bestätigungsvermerk ausstellen, werden mit bis zu 3 Jahren Haft oder einer Geldstrafe bestraft. Wenn diese Taten dann auch noch gegen Bezahlung begangen wurden oder, um sich oder andere zu bereichern, dann gibt es eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

     

§13Einnahmen12
  1. Die Einnahmen werden solidarisch verteilt. Das bedeutet, dass jeder Gebietsverband all seine Einnahmen einzahlt und allen Gebietsverbänden pro Mitglied gleich viel zur Verfügung steht.

  2. Als Einnahme gilt jede erhaltene Geldleistung oder geldwerte Leistung. Einnahmen als Geldleistung sind Beiträge, Spenden, staatliche Mittel, Gewinne aus Beteiligungen und Unternehmen oder wenn man Geld aus Rückstellungen oder Wertanlagen zurückholt. Geldwerte Leistungen sind Dinge für die man üblicherweise etwas bezahlen müsste, wie geliehenes Geld ohne Zinsen, Veranstaltungen und Maßnahmen, die andere für die Partei machen.

  3. Alle Beträge für Einnahmen, die nicht als Geld vorliegen, werden mit dem Preis der gleichen oder vergleichbaren Ware oder Dienstleistung angegeben, die am Markt erhältlich ist.

  4. Leistungen von Parteimitgliedern und Ehrenamtlichen, die für die Partei freiwillig tätig sind, sind unentgeltlich. Ihre Sach-, Werk-, und Dienstleistungen gelten nicht als Einnahmen, außer sie erhalten dafür einen Kostenersatz.

  5. Beiträge und staatliche Mittel, die für einen bestimmten Gebietsverband vorgesehen sind, werden dort als Einnahmen ausgewiesen, wo sie auch verwendet werden.

  6. Alle Einnahmen müssen in der Buchführung und dann auch im Rechenschaftsbericht als volle Geldbeträge aufgelistet werden, insbesondere in der Vermögensbilanz.

§14Mitgliedsbeiträge13
  1. Parteimitglieder zahlen regelmäßig Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder geben selbst die Höhe ihres Mitgliedsbeitrags an, mindestens jedoch 10 Euro pro Jahr. Sie zahlen ihn erstmalig sofort nach ihrem Eintritt und dann jährlich. Sie können ihn jährlich ändern und überweisen ihn auf das Konto der Partei unter Angabe ihrer Mitgliedsnummer, dem Wort „Mitgliedsbeitrag“ und der Jahreszahl des kommenden Jahres. Alternativ können sie auch an einem Lastschriftverfahren teilnehmen, das die Beiträge jährlich am 30. September automatisch vom angegebenen Konto einzieht. Wer seinen Beitrag ändern möchte, muss beim Finanzgremium einen neuen Antrag zur Teilnahme am Lastschriftverfahren mit dem geänderten Betrag stellen. Wer nicht mehr am Lastschriftverfahren teilnehmen will, muss das dem Finanzgremium bis zum 15. August schriftlich mitteilen.

  2. Das Finanzgremium sendet jährlich am 30. September die Zahlungsaufforderungen für die Beiträge an alle Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. Der elektronische Versand ist zulässig. In einer zentralen Mitgliederdatei werden die Zahlungen der Beiträge verbucht. Vor Versand der Zahlungsaufforderungen werden ausstehende Beiträge abgerufen und aufaddiert. Vor Wahlen bei Mitgliederversammlungen wird geprüft, ob die Beiträge von allen Stimmberechtigten gezahlt wurden. Bei ausstehenden Beiträgen wird der letztmalig gezahlte Betrag als Referenzwert genommen. Werden die Beiträge in einem Jahr nicht gezahlt und auch nicht nach der aufaddierten Zahlungsaufforderung im zweiten Jahr, erfolgt eine Mahnung. Werden nach der Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen alle ausstehenden Beiträge gezahlt, gilt das als Austrittserklärung aus der Partei.

  3. Der Bundesparteitag kann durch eine Satzungsänderung die Höhe des Mindestbeitrages ändern.

§15Mandatsträgerbeiträge14
  1. Mandatsträger sind Parteimitglieder, die in ein staatliches Amt gewählt wurden oder durch die Partei Mitglied in einem Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirat werden konnten. Sie zahlen regelmäßig mehr als den Mitgliedsbeitrag, nämlich den sogenannten Mandatsträgerbeitrag.

  2. Der Mandatsträgerbeitrag entspricht 10% des Einkommens, das Mandatsträger aufgrund des Amtes bekommen, das sie durch die Partei erhalten konnten. Beispielsweise zahlt ein Landtagsabgeordneter der Partei 10% seines Abgeordnetengehalts jedes Jahr zum 30. September zusätzlich zu seinem regulären Mitgliedsbeitrag. Die Zahlungsweise entspricht dem Verfahren für den Mitgliedsbeitrag, wobei im Verwendungszweck „Mandatsträger“ angegeben wird.

§16Spenden15
  1. Jedes Mitglied kann Spenden an die Partei entgegennehmen. Bei Unkenntnis der folgenden Vorgaben, soll das Mitglied den Spender direkt an das Finanzgremium weiterleiten und die Spende nicht entgegennehmen. Wer eine Spende entgegennimmt, ist verpflichtet sie umgehend dem Schatzmeister des Bundesverbandes zu melden, der sie vor der Annahme vom Finanzgremium prüfen lässt. Sobald ein Schatzmeister eine Spende annimmt, gilt sie als erlangt. Wenn aber eine Spende nicht angenommen, sondern umgehend an den Spender zurückgegeben wird, gilt sie als nicht erlangt. Das wird wichtig, wenn es um unzulässige Spenden geht.

  2. Vom Finanzgremium werden alle unzulässigen Spenden an den Bundestagspräsident weitergeleitet. Alle zulässigen Spenden bucht es auf ein Spendenkonto und speichert die Spender in einer Datei. Das Finanzgremium ist alleine dazu berechtigt Spendenquittungen auszustellen und an Spender zu senden. Der Versand erfolgt elektronisch und auf Anfrage des Spenders postalisch in Papierform bis zu 10 Jahre nach der Spende.

§17Unzulässige Spenden
  1. Parteien dürfen keine Spenden unter bestimmten Bedingungen oder von bestimmten Organisationen annehmen. Obergrenzen für Geldbeträge gelten pro Jahr. Die Bedingungen für unzulässige Spenden sind, erstens Einzelspenden von über 500 Euro, deren Spender nicht ermittelt werden kann oder bei denen der eigentliche Spender offensichtlich das Geld weiterleiten lässt. Zweitens sind es Spenden, die offensichtlich an eine Gegenleistung oder einen wirtschaftlichen oder politischen Vorteil geknüpft sind. Drittens sind es Spenden, die von einem Dritten eingeworben werden, der dafür mehr als 25% der Spende bezahlt bekommt. Viertens sind es Spenden von Ausländern über 1000 Euro pro Kopf und Spende. Fünftens sind es Spenden aus dem Ausland, die weder aus dem Vermögen von Deutschen, noch von Europäern stammen oder von Unternehmen, die zu weniger als 50% Deutschen oder Europäern gehören, oder ihren Hauptsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat haben.

  2. Organisationen, die nicht spenden dürfen, sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, Fraktionen und Gruppen aus Parlamenten und kommunalen Vertretungen sowie politische Stiftungen. Ebenso sind es Unternehmen, Vereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützig, sozial oder religiös tätig sind. Im Einzelnen sind das alle Einrichtungen, die laut §§51-68 Abgabenordnung steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Ebenso sind es Berufsverbände und Unternehmen, an denen der Staat mit mehr als 25% beteiligt ist.

  3. Unzulässige Spenden müssen sofort an den Bundestagspräsidenten weitergeleitet werden. Sie dürfen den Spendern also nicht zurückgegeben werden.

§18Zulässige Spenden
  1. Spenden können von Personen, Unternehmen und Organisationen stammen. Alle Zahlungen gelten als Spenden, die über die Beiträge hinausgehen sowie Sammlungen und geldwerte Leistungen. Keine geldwerten Leistungen sind Leistungen, die üblicherweise kostenlos für die Partei außerhalb ihres Geschäftsbetriebs erledigt werden. Wer diese Leistungen erbringt, verzichtet entweder auf eine Vergütung oder gibt das Geld für die Leistung wieder an die Partei zurück. Erhält die Partei eine Erbschaft oder ein Vermächtnis an die Partei von mehr als 10 000 Euro, muss der Gesamtwert, der Name und die letzte Anschrift des Erblassers angegeben werden. Alle sonstigen Einnahmen müssen aufgelistet, erklärt und vom Schatzmeister jedes Gebietsverbandes an das Finanzgremium gesendet werden.

  2. Zulässig sind Spenden außerhalb des Parteiengesetzes nur, wenn die Spende bestimmte Bedingungen erfüllt. Das sind erstens Spenden aus dem Vermögen von Deutschen, Europäern oder Unternehmen, die zu mehr als 50% Deutschen oder Europäern gehören, oder ihren Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben. Zweitens sind es Spenden in bar bis zu 1000 Euro.

  3. Wenn eine Person mehr als 10 000 Euro als Spende, Mitgliedsbeitrag und Mandatsträgerbeitrag pro Jahr an die Partei oder einen oder mehrere Gebietsverbände gezahlt hat, muss ihr Name und ihre Anschrift angegeben werden. Bei Einzelspenden von mehr als 50 000 Euro muss der Spender dem Bundestagspräsident sofort mitgeteilt werden. Die Höhe der Spende, Name und Anschrift des Spenders wird als Bundetagsdrucksache veröffentlicht.

§19Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden16
  1. Wenn ein Parteimitglied oder ein Gebietsverband Spenden rechtswidrig erhalten oder nicht veröffentlicht hat, haftet derjenige, der an der Tat beteiligt war persönlich für die Strafmaßnahmen.

  2. Ist ihm das nicht möglich und es werden Ansprüche an die Partei gestellt, treibt ein Inkassounternehmen die Schuld beim Täter ein und die Partei übernimmt die Strafzahlungen.

§20Gewinne
  1. Die Partei kann Gewinne aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder Unternehmen erzielen, die ihre Mitglieder im Namen der Partei betreiben. Alle Ausgaben für Kosten und Einnahmen aus Erlösen müssen dem Finanzgremium gemeldet werden, weil es die zentrale Buchhaltung für alle Unternehmungen der Partei übernimmt. Fallen Verluste oder gar Schulden an, muss das Finanzgremium der Übernahme derartiger Kosten erst zustimmen. Verweigert es die Zustimmung, müssen Verursacher die Kosten selbst tragen oder können vor das Schiedsgericht ziehen. Ausgenommen davon sind planmäßige Verluste, die durch andere Einnahmen gedeckt werden sollen, weil die Mitgliederversammlung des betreffenden Gebietsverbandes mehrheitlich dafür abgestimmt hat und der Gebietsverband auch über die entsprechenden Einnahmen oder Ersparnisse verfügt.

  2. Das Finanzgremium besorgt alle nötigen Informationen und Daten über Unternehmungen der Partei und über Unternehmen, an denen die Partei zu mehr als 20% beteiligt ist.

§21Beteiligungen an Unternehmen
  1. Die Partei kann mit ihrem Vermögen Beteiligungen an bestimmten Unternehmen erwerben. Das sind Unternehmen, die im Buch erwähnt werden, um Innovationen voranzutreiben, wie Innovationsgemeinschaften, Innovationsunternehmen und Unternehmen, die den Strukturwandel im Bereich Landwirtschaft, Energie und Verkehr unterstützen.17 Falls es möglich ist, sollen Beteiligungen in derartigen Genossenschaften erworben werden.

  2. Innovationsgemeinschaften sind bestehende Unternehmen, die sich zusammenschließen, um eine Erfindung umzusetzen. Innovationsunternehmen sind Unternehmen, die Erfinder mit Arbeitslosen gründen, um Erfindungen marktreif zu machen.

  3. Im Bereich Landwirtschaft sind es Landwirte und Unternehmen mit Anbaumethoden in künstlich angelegten stabilen Ökosystemen der Permakultur und Kreislaufsystemen der Agrarindustrie in Innenräumen.

  4. Im Bereich Energie sind es Unternehmen, die Strom und Wärme aus Wind, Mond oder Sonne gewinnen und mit einfachen Technologien wie Elektrolyse oder Schwerkraft speichern. Entscheidend ist, dass die Technologien einfach sind und keine außergewöhnlichen Rohstoffe oder Fertigungsweisen benötigen. Das sind beispielsweise Gezeiten-, Flugwind- oder Solarkraftwerke, Heizkörper, die mit Zeolith oder Rechenleistung betrieben werden, sowie Brennstoffzellen oder Pumpspeicherkraftwerke.

  5. Im Bereich Verkehr sind es Unternehmen, die den Verkehr elektrifizieren und unter die Erde, in die Luft oder auf Magnetschwebebahnen verlagern. Entscheidend ist, dass die Verkehrsmittel mit Strom betrieben werden und entweder über eine Schiene damit versorgt werden oder Wechselakkus besitzen, die an Tankstellen getauscht werden können.

  6. Zur strategischen Investition in die Meinungsbildung der Bevölkerung, beteiligt sich die Partei an Medienunternehmen. Dabei wird darauf geachtet, an welchen Medienunternehmen andere Parteien beteiligt sind. Nach einer Zielgruppenanalyse werden Beteiligungen an Medienunternehmen erworben, die das von der Zielgruppe am häufigsten verwendete Medium nutzen. Je breiter die Zielgruppe ist, desto unterschiedlicher sind die Medien, wie beispielsweise Print- oder Onlinemedien.

§22Vermögensanlagen
  1. Die Partei bildet Vermögensanlagen, um einerseits den Haushalt des kommenden Jahres anzusparen, mit dem die Finanzpläne erfüllt werden. Andererseits spart sie Vermögen an, um innerhalb eines Jahrzehnts gezielt an bestimmten Wahlkämpfen ihre Finanzmittel aus mehreren Jahren gebündelt einsetzen zu können. Darüber entscheidet der Bundesparteitag in der jährlichen Finanzabstimmung.

  2. Das Finanzgremium sorgt für die Geldanlage der Sparbeträge. Nicht investiert werden darf das Geld in schädliche Produkte oder Unternehmen, die derartige Produkte herstellen oder anbieten. Schädliche Produkte sind alle Finanzprodukte zur Geldanlage in Lebensmittel, fossile Energie, Fremdwährung, Waffen aller Art und Stoffe, die giftig oder nicht biologisch abbaubar sind. Das Geld darf nur im Inland bei inländischen Geldinstituten angelegt werden. Das bedeutet Investitionen in ausländische Unternehmen oder Produkte sind nicht zulässig.

§23Sonstige Einnahmen18
  1. Sonstige Einnahmen müssen aufgelistet, erklärt und an das Finanzgremium weitergeleitet werden. Dort werden sie nach Gebietsverbänden sortiert verwaltet und Angaben gespeichert.

  2. In den Rechenschaftsbericht werden diese Angaben nur aufgenommen, wenn die sonstigen Einnahmen mehr als 2% der Einnahmen aus Beiträgen, Spenden und Gewinnen von Unternehmen, Beteiligungen und Vermögensanlagen ausmachen. Alle sonstigen Einnahmen, die im Einzelfall höher als 10 000 Euro sind, müssen angegeben werden.

§24Staatliche Finanzmittel19
  1. Die Partei erhält staatliche Finanzmittel für jede Stimme, die Wähler für sie abgegeben haben sowie für jeden Euro aus Zahlungen von Spenden, Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträgen.

  2. Der Schatzmeister des Bundesvorstandes stellt jedes Jahr bis zum 30. September den Antrag für staatliche Teilfinanzierung beim Bundestagspräsidenten. Das Finanzgremium erstellt den Antrag und holt dafür alle nötigen Informationen und Unterlagen bei den Schatzmeistern der Gebietsverbände und anderen Parteiämtern ein.

  3. In dem Antrag müssen die Beträge genannt werden und aufgrund welcher Wählerstimmen und Einnahmen sich die Beträge errechnen. Es wird ein Antrag für die ganze Partei gestellt. Wenn der Geldbetrag bereits im Vorjahr festgelegt wurde, sich aber durch die Inflation ändert, ändert das der Bundestagspräsident ohne weiteren Antrag. Wenn sich der Geldbetrag ändert, weil in der Partei andere Einnahmen oder Wahlverfahren entstanden sind, muss das sofort dem Bundestagspräsidenten mitgeteilt werden. Wenn diese Mitteilung ausbleibt, haftet die Partei und muss auf Geld verzichten oder zu viel gezahlte Beträge zurückerstatten.

  4. Sogenannte Abschlagszahlungen sind ähnlich wie Anzahlungen oder Vorauszahlungen anzusehen. Der Bundesschatzmeister kann den Antrag bis zum 15. des laufenden Monats für den nächsten Monat stellen. Der Antrag kann auch für mehrere Abschläge im Jahr gleichzeitig gestellt werden. Ändert sich die Inflationsrate, wird der Betrag vom Bundestagspräsidenten angepasst.

§25Rückforderung der staatlichen Finanzierung20
  1. Wenn Beiträge oder Spenden im Rechenschaftsbericht falsch angegeben und die staatlichen Mittel dadurch falsch bemessen wurden, nimmt der Bundestagspräsident die Festsetzung zurück. Mit der Festsetzung ist die Höhe des auszuzahlenden Geldes gemeint, die auf Grundlage des Rechenschaftsberichts für das folgende Jahr ausgezahlt werden soll.

  2. Berichtigt die Partei die Angaben im folgenden Rechenschaftsbericht noch im Jahr der Festsetzung, werden die Gelder auf Grundlage der berichtigten Angaben ausgezahlt. Berichtigungen sind nur für Beträge möglich, die im Einzelfall unter 10 000 Euro liegen und für die gesamte Partei unter 50 000 Euro.

  3. Mit einer Rückforderung haben die Parteien zu rechnen und können nicht auf diese Zahlungen vertrauen, wie es laut §48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes üblich wäre.

  4. Die Rücknahme der Festsetzung nach mehr als 10 Jahren ist nicht möglich.

  5. Wenn der Bundestagspräsident die Festsetzung zurücknimmt, kann er den Fehlbetrag von seinen folgenden Abschlagszahlungen abziehen.

  6. Wenn ein Gebietsverband die Rückforderung von staatlichen Mitteln auslöst, muss er die dadurch entstehenden Kosten und Strafen tragen.

§26Ausgaben21
  1. Als Ausgabe gilt jede erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leistung. Geldleistungen sind Ausgaben für Personal, Sachen und Zahlungen an Gebietsverbände. Als Sachen gelten der laufende Geschäftsbetrieb, die allgemeine politische Arbeit, Wahlkämpfe, Vermögensverwaltung, Kosten eigener Unternehmen, Verwaltung, Rückstellungen und Abschreibungen auf Vermögensgegenstände. Geldwerte Leistungen sind Ausgaben, die nicht bezahlt werden mussten, wie geliehenes Geld ohne Zinsen, Veranstaltungen und Maßnahmen, die andere für die Partei machen.

  2. Alle Ausgaben müssen in der Buchführung und dann auch im Rechenschaftsbericht als volle Geldbeträge aufgelistet werden, insbesondere in der Vermögensbilanz.

  3. Wenn Vermögensgegenstände verkauft werden, werden sie als Ausgaben mit ihrem Buchwert angegeben. Der Buchwert entspricht den Kosten für Anschaffung oder Herstellung und den Abschreibungen oder Zuschreibungen bis zum Verkaufstag.

  4. Wenn ein Gebietsverband einem anderen Gebietsverband Geld gibt, sind das Ausgaben des gebenden Gebietsverbandes.

  5. Alle Ausgaben dürfen nur für solche Aufgaben verwendet werden, die Parteien laut Grundgesetz und Parteiengesetz ausführen dürfen. Jede Ausgabe muss dem Finanzgremium gemeldet werden, das die Buchungen mit den Belegen vergleicht und Verwendungszwecke mit dem Finanzplan.

  6. Der Bundesvorstand und die Mitglieder des Präsidiums, einschließlich der Gremien, erhalten eine monatliche Vergütung für ihre Tätigkeiten im Namen der Partei. Der Bundesparteitag bestimmt darüber in der Finanzabstimmung.

1Finanzen – 9.5 Haushaltsabstimmung

2§11, §23 Parteiengesetz

3§23 Parteiengesetz

4§24 Parteiengesetz

5§§23-31 Parteiengesetz

6§28 Parteiengesetz

7§31b Parteiengesetz

8§29 Parteiengesetz

9§30 Parteiengesetz

10§31 Parteiengesetz

11§31d Parteiengesetz

12§26 Parteiengesetz

13§27 Parteiengesetz

14§27 Parteiengesetz

15§25, §27 Parteiengesetz

16§31c Parteiengesetz

17Innovation – 9.10.1 Innovationsgemeinschaft, Planwirtschaft – 10.6 Innovationsunternehmen, Arbeit – 19 Landwirtschaft, Infrastruktur – 8 Verkehr, 9 Energie, Gesundheit – 6.7 Strukturwandel

18§27 Parteiengesetz

19§18, §19 Parteiengesetz

20§31a Parteiengesetz

21§26a Parteiengesetz